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Die Waldorf Frommer Abmahnungen sind regelmäßig identisch aufgebaut. Wir haben Ihnen hier den Inhalt einer Waldorf Frommer Abmahnung, wie sie bis zum Oktober 2013 verschickt wurde, genau erläutert und analysiert. (Den Aufbau der neuen aktuellen Abmahnung seit 2014 finden Sie hier).

Waldorf verschickt gerne große Stapel an Papier und legt seiner Abmahnung regelmäßig noch zwei gerichtliche Entscheidungen bei, die man beim ersten Durchlesen oft fehlerhaft auf den eigenen Fall bezieht: Einen Beschluss eines Landgerichts (oft München oder Köln) in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren und einen Beschluss des LG Köln über die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Beide Urteile sind eher beispielshaft und verleihen der Abmahnung aber doch einen „offizielleren Anstrich.“

Die Waldorf Abmahnung teilt (hier am Beispiel von Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft) dem Betroffenen zunächst mit, dass Waldorf von Tele München beauftragt wurde, gegen die „unerlaubte Verwertung geschützten Repertoirs“ vorzugehen.

Unter II. wird dem Betroffenen mitgeteilt, dass er für das illegale Angebot zum Herunterladen verantwortlich sei.

Es folgt der Hinweis auf S. 2 wie folgt:

„Konkret wurde folgendes Repertoire unserer Mandantschaft zur angegebenen Zeit unter der aufgeführten IP-Adresse weltweit einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen angeboten:“

xxxxx (FILM)

Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft

Datum, Uhrzeit von bis …

IP-Adresse: xxx.xxx.x.xxx

Der Ihren Fall betreffende Ermittlungsdatensatz ist diesem Schreiben beigefügt.“

Unter III. belehrt Waldorf über Tauschbörsenprogramme und IP-Adressen, unter IV. wird der Betroffene darüber aufgeklärt, wie Waldorf eigentlich an seine Adresse kam, nämlich durch ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG.

Unter IV. wird darauf verwiesen, dass der Betroffene für sämtliche über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen persönlich haftet und dass es irrelevant sei, ob der Betroffene selber oder eine andere Person „aus Ihrer Sphäre – mit oder ohne Ihr Einverständnis -“ den Download angeboten habe (S. 3).

Es bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass „Sie als Inhaber des Internetanschlusses für die über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen als Täter persönlich verantwortlich und daher auch zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet sind“ (S.3) Es folgt ein Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (die wir für Sie hier aufgearbeitet haben).

Unter V. teilen WALDORF FROMMER mit, dass die Rechtsverletzungen Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz nach sich ziehen.

Es folgt unter 1.) die Aufforderung binnen einer Frist von etwa fünf bis sechs Tagen die

beigefügte Unterlassungserklärung

(1) mit dem aktuellen Datum zu versehen

(2) zu unterzeichnen und

(3) unverzüglich im Original an uns zurückzuschicken

Die danach genannte Frist sollten Sie notieren, wir brauchen diese Frist für unsere Beratung.

Unter 2.) belehren WALDORF FROMMER über den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wobei auf S. 6 darauf hingewiesen wird, dass dann, wenn

„Ihre Reaktion hingegen den anwaltlichen Bearbeitungsaufwand entscheiden erhöhe, dies u.U. zu einer höheren Anwaltsgebühr“ führe.

Das soll etwa dann gelten, wenn die Unterlassungserklärung eigenmächtig abgeändert wird, oder schriftliche Einwände vorgetragen werden.

Wehren soll man sich also offensichtlich nicht …

Wir meinen aber schon! Denn viele Aspekte der Abmahnung sind sehr umstritten, wie zum Beispiel die Frage, ob

a) eine Störerhaftung überhaupt greift

b) falls ja, welche Anwaltskosten verlangt werden dürfen und

c) ist zwischenzeitlich höchstrichterlich festgestellt, dass die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz nur denjenigen trifft, der nachweislich selber getauscht hat (vgl. BGH Sommer unseres Lebens. Mehr >).

Auf S. 8 der Abmahnung diskutieren WALDOF FROMMER das streitige Thema der Deckelung der Abmahnkosten, also die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG. WALDORF FORMMER behaupten hier immer noch, dass die Deckelung der Abmahnkosten nicht auf Filesharing Fälle anwendbar sei, obwohl der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung zum Urteil Sommer unseres Lebens genau das Gegenteil klargestellt hat. Mehr >

Gerade beim Tausch nur eines Filmes wird man also davon ausgehen müssen, dass die Deckelung der Abmahnkosten greift, gleichgültig, ob der Betroffene selber getauscht hat oder als Störer haftet.

Auf der S. 11 fassen WALDORF FROMMER die konkrete Zahlungshöhe zusammen und teilen mit, dass der Betroffene ihrer Mandantschaft einen Betrag von EUR 956,00 schulde, der sich wie folgt zusammensetze:

Rechtsanwaltskosten EUR 506,00

Schadensersatz EUR 450,00

Gesamtsumme EUR 956,00

Weiter wird ein Datum für das Ende der Zahlungsfrist mitgeteilt.

Auf S. 12 wird mitgeteilt, dass zu „noch offenen Fragen“ weitere Informationen unter www.info.waldorf.frommer.de verfügbar seien.

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