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Mit Berufungsurteil v. 06.05.2015, 21 S 9433/14, hat das Landgericht München (Berufungskammer) erneut der Kanzlei Waldorf Frommer bei der von dieser geforderten strengen Bewertung der sekundären Darlegungslast Recht gegeben.

Der von Waldorf Frommer vertretene Tonträgerhersteller hatte einen Familienvater auf die übliche Summe von € 956,00 verklagt (darin € 506,00 Anwaltskostenerstattung und € 450,00 Schadensersatz). Der im Justizwesen tätige Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass nicht er den streitgegenständlichen Download getätigt habe, sondern mutmasslich seine jüngere minderjährige Tochter, die dies allerdings (ebenso wie ihre Schwester) ihm und ihrer Mutter gegenüber bestritten hatte. Er als Anschlußinhaber habe seine beiden Kinder gemeinsam mit seiner Frau belehrt und zeitweise sogar Kinderschutzsoftware auf dem Rechner seiner Kinder installiert. Nach dem Eingang der Abmahnung habe er seine beiden Töchter zur Sache befragt, ob eine von ihnen den Download begangen haben, beide hätten dies allerdings bestritten. Auch wies er darauf hin, dass das geladene Pop-Album weder seinem, noch dem Musikgeschmack seiner Frau entspreche, die nur Hardrock hörten, wohingegen seine jüngere Tochter durchaus die streitgegenständliche Musik höre.

Das Amtsgericht hat zur Sache Beweis erhoben und neben der Frau des Beklagten insbesondere die beiden Töchter als Zeuginnen vernommen. Beide Töchter haben auch vor Gericht bestritten, für den Download verantwortlich zu sein. Die Aussage der jüngeren Tochter war allerdings von Brüchen geprägt.

Das Amtsgericht hat schließlich den Familienvater als Täter der Urheberrechtsverletzung verurteilt (Urteil v. 25.04.2014, Az. 174 C 14029/13). Da insbesondere die beiden Töchter den Download bestritten hätten, sei es nun wieder Sache des Beklagten nachzuweisen, wer sonst für den fraglichen Download verantwortlich gewesen sein könnte. Auf die naheliegende Möglichkeit, dass die verdächtige minderjährige Tochter auch vor Gericht die Unwahrheit gesagt haben könnte kam das Amtsgericht nicht.

Kurioserweise hatte das Amtsgericht München (Referat 155) mit Urteil v. 20.11.2014 (Az. 155 C 24102/12) genau umgekehrt entschieden: Hier hiess es zu der fraglichen Konstellation, in der ebenfalls zwei Kinder gegenüber dem beklagten Familienvater eine Täterschaft bestritten:

„Allein der Umstand, dass die Beklagten mitteilen, dass die weiteren Zugriffsberechtigten ihnen gegenüber die Täterschaft bestritten haben, bedeutet nicht, dass diese als Täter nicht in Betracht kommen. … Es erscheint dem Gericht auch plausibel, wenn die Beklagten mitteilen, dass die weiteren Zugriffsberechtigten die Täterschaft verneint haben, da es nicht unüblich ist, dass Personen, denen ein Vorwurf gemacht wird, auch wenn sie die vorgeworfenen Taten verwirklicht haben, aus Scham oder Furcht vor entsprechenden Folgen, die Täterschaft leugnen, insbesondere wenn diesen, wie von den Beklagten vorgetragen, bereits im Vorfeld die Nutzung von Internettauschbörsen untersagt wurde.“

Im Fall 174 C 14029/13 sah das Amtsgericht die Konstellation aber eben genau anders: Wenn die Kinder bestreiten, dann liege der sekundäre Darlegungslast wieder bei den beklagten Eltern.

Dem stimmt das Landgericht München mit Urteil vom 06.05.2015 in seiner gewohnt restriktiven Bewertung der sekundären Darlegungslast zu: Der Beklagte sei den an seine sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht geworden, da er nach der Beweisaufnahme nicht dargetan habe, wer nun als Täter in Betracht kommen solle. Der Angriff auf die Beweiswürdigung des Amtsgerichts bleibe erfolglos. Wie beim LG München leider üblich, wurde auch in diesem Fall eine Revision nicht zugelassen. Die Begründung des Berufungsurteils ist aus Sicht des abgemahnten Beklagten schwer nachvollziehbar, lag doch gerade in diesem Fall klar ersichtlich auf der Hand, dass der Beklagte nicht der Täter des Downloads gewesen sein konnte, sondern eben eines seiner Kinder, das aber aus Angst vor den Konsequenzen den Download bestritten hatte.


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