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Das LG Baden-Baden hat geurteilt, dass den Schuldner einer Unterlassungsklärung die Pflicht trifft, gängigste Suchmaschinen auf relevante Inhalte zu überprüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf Löschung der im Cache gespeicherten Einträge zu stellen (LG Baden-Baden, Urteil v. 02.02.2016, Az. 5 O 13/15 KfH).

Sachverhalt

Der beklagte Hotelbetreiber hat gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, dass er künftig nicht mehr mit einer 4-Sterne Kennzeichnung für sein Hotel werben dürfe. Allerdings konnte das Hotel der Beklagten auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiterhin in Internetsuchmaschinen mit einer Viersterneklassifikation aufgefunden werden. Diese wurde durch ein Buchungssystem dort ausgewiesen.

Nach Ansicht des Klägers war es unerheblich, ob es sich bei der noch auffindbaren Viersternekennzeichnung um eine Bewertung nach Maßgabe der deutschen Hotelklassifizierung oder um jene durch portaleigene Systeme handele. Er sah in der Auffindbarkeit einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, da die Beklagte ihren Nachforschungs- und Überprüfungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei und machte daher gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe geltend. Erst nachdem der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe aufforderte, setzte sich die Beklagte mit der Suchmaschine Yahoo in Verbindung und forderte diese zur Löschung des Inhaltes auf. Da die Beklagte die Vertragsstrafe außergerichtlich nicht zahlte, erhob der Kläger Zahlungsklage vor dem LG Baden-Baden.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Baden-Baden hielt die Klage vollumfänglich für begründet.

Durch die abgegebene Unterlassungserklärung habe sich die Beklagte verpflichtet, jede Werbung mit einer Sterneklassifizierung zu unterlassen, solange keine Viersternebewertung durch die deutsche Hotelklassifizierung stattgefunden hat.

Daher, so das LG Baden-Baden, würden Verbraucher in die Irre geführt, da diese bei einer Sternekennzeichnung eine Bewertung durch eine unabhängige und fachkundige Einrichtung erwarteten. Das für die Pflichtverletzung ursächliche Handeln der Buchungsportale müsse sich die Beklagte auch nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil dafür Sorge zu tragen war, dass keine weitere Verletzung der Interessen des Unterlassungsgläubigers begangen wird. Es konnte von der Beklagten erwartet werden, dass diese auf Dritte einwirkt, damit die Interessen des Unterlassungsgläubigers nicht weiter verletzt werden. Der Hotelbetreiber hätte daher sicherstellen müssen, dass die gängigsten Internetsuchmaschinen die Werbung mit der Sterneklassifikation löschen und dass eine eindeutige schriftliche Belehrung über die für ihn möglicherweise eintretenden Folgen (Vertragsstrafe) stattfindet. Das LG Baden-Baden sah die von der Beklagten an die Unternehmen geschriebenen Emails diesbezüglich als nicht ausreichend an, da er hier auf die ihn drohenden Folgen eines Verstoßes nicht hingewiesen habe. Die Beklagte habe ihre Instruktions- und Überwachungspflicht verletzt und somit gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen.

Das LG Baden-Baden hält daher eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,- für angemessen, da dem Hotelbetreiber ein wirtschaftlicher Vorteil – vor allem gegenüber den Konkurrenzbetrieben – entstanden sei.

Bewertung

Erstaunlich oft kommt es zu Verstößen gegen Unterlassungserklärungen, die im Rechtsverkehr abgegeben wurden. Dabei steht oftmals im Streit in welchen Umfang der Unterlassungserklärung nachgekommen werden muss. Nach dem Urteil des LG Baden Baden muss der Unterlassungsschuldner nicht nur Sorge dafür tragen, dass er sich selbst an die Unterlassungserklärung hält, sondern muss im Rahmen des Möglichen auch auf Dritte einwirken. Die Frage ist nicht unumstritten. Sie spielt insbesondere bei Internetsachverhalten eine Rolle, da die verletzenden Inhalte weit gestreut sein können. Nicht immer ist klar, was der Unterlassungsschuldner im Rahmen seiner Einwirkungspflichten alles unternehmen muss, um seinen Pflichten ausreichend nachzukommen.

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (siehe etwa BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az. I ZR 77/12, Rn. 29; OLG Celle, Urteil v. 29.01.2015, Az. 13 U 58/14) trifft den Schuldner einer Unterlassungserklärung also jedenfalls nicht nur die Verpflichtung, die betroffenen Inhalte selbst zu löschen oder zu ändern, sondern er hat auch die gängigen Suchmaschinen wie Google oder Yahoo nach für die Unterlassungserklärung relevanten Inhalten zu durchsuchen und gegebenenfalls Löschungsanträge zu stellen. Das LG Baden-Baden schließt sich dem an und geht davon aus, dass der Unterlassungsschuldner auch Löschungsanträge gegenüber Suchmaschinenbetreibern wie Google und auch Yahoo in die Wege leiten muss. Zudem betont das LG Baden-Baden, dass den Unterlassungsschuldner die Pflicht trifft Dritte schriftlich auf die ihn treffenden drohenden Folgen bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hinzuweisen, um seinen Einwirkungspflichten ausreichend nachzukommen.

Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Internetbezug sollten sich Unterlassungsschuldner über ihre umfangreichen Verpflichtungen informieren und diesen nachkommen, um weitere Forderungen der Gegenseite zu vermeiden. Zu der Höhe einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung hatte sich das OLG München in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall geäußert.


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