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Wie ist die Entscheidung des OLG München zur Netzsperre gegen kinox.to ausgefallen?

Der 29. Senat OLG München hat am 14. Juni 2018 über die Berufung von Vodafone gegen die von Constantin Film erstrittene Sperrverfügung gegen kinox.to verhandelt (29 U 732/18). Das OLG unter Vorsitz des Richters Casshardt hat Vodafone allerdings keine Chancen eingeräumt: Die Verfügung bleibt also wohl aufrechterhalten. Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung heute Nachmittag.

Constantin hat in diesem Musterverfahren schon erstinstanzlich gegen Vodafone  die Sperrung der Website kinox.to für einen Teil von Vodafons Kunden durchgesetzt. Dabei wird es auch bleiben. Das OLG verwies in der mündlichen Verhandlung darauf, dass nach § 7 Abs. Abs. 3 S. 1 TMG Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen auch nach den allgemeinen Gesetzen, also auch gegen den Access Provider, möglich bleiben müssen. Daran ändere auch die Novellierung des TMG durch das 3. TMGÄndG nichts. Es bleibe also auch nach der Änderung des TMG durch den Gesetzgeber bei den vom BGH in den beiden Entscheidungen zur Haftung des Access Providers herausgearbeiteten Grundsätzen zur Störerhaftung. Der BGH begrenzt diese ja nach dem Zumutbarkeitskriterium (s.u.).

Damit kam es in diesem Verfahren aus der Sicht des OLG München entscheidend darauf an, ob das vom BGH als Korrektiv zur Störerhaftung entwickelte  Zumutbarkeitskriterium erfüllt wäre. Danach darf der Access-Provider immer dann In die Haftung genommen werden,  wenn die Versuche, die Tatnäheren zur Haftung heranzuziehen erfolglos waren. Auch hier musste Constantin also dokumentieren,, dass man  zunächst die Betreiber von kinox.to und dann noch deren Host-Provider angegangen war.

Die beiden bekannten Betreiber von kinox.to waren aber für Constantin Film nicht greifbar, da der eine flüchtig sei und der andere in U-Haft sitze. Schon die Tatsache, dass dessen ungeachtet der Betrieb von kinox.to weiter gehe, belege aber, so das OLG, dass ein Vorgehen gegen die beiden Betreiber nicht erfolgversprechend sei.

Auch ein Vorgehen gegen die Host-Provider von kinox.to sei nicht erfolgreich gewesen. Constantin konnte nachweisen, dann man  erst einen rumänischen Host-Provider von kinox.to abgemahnt habe, dann habe kinox.to das Hosting zu einem russischen Provider gewechselt, von dort nach Schottland und später in die Ukraine. Dies belege, dass ein Vorgehen auch gegen die Host-Provider ungeeignet sei.

Das vom BGH entwickelte Zumutbarkeitskriterium sei vorliegend also erfüllt, so dass Vodafone als Störer haftbar gemacht werden könne. Damit aber hat die Berufung von Vodafone keinen Erfolg. Da es sich um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist die Entscheidung des OLG letztinstanzlich. Der Rechtsstreit wird aber wohl in der Hauptsache fortgesetzt werden.

Die Entscheidung des OLG wird allerdings erst heute Nachmittag am Ende der Sitzung „amtlich“ verkündet werden.

Vorgeschichte der Kinox.to Entscheidung des OLG München

Vodafone musste für einen Teil seiner Kunden, den Zugang zur Website Kinox.to sperren, weil Constantin Film gegen Vodafone am 1. Februar 2018 eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht München I erstritten hat (Az. 7 O 17752/17). Die Sperre betrifft offenbar nur Kabel-Kunden von Vodafone, die Nutzer von DSL Zugängen und mobile Kunden von Vodafone sind hiervon nicht betroffen.

Hintergrund der Verfügung sind die Rechte Constantins an dem Filmwerk „Fuck Ju Göhte 3“ der – wie viele andere Filme Constantins – auf der illegalen Streaming Website kinox.to zu sehen ist.

Netzsperren, wie die hier von Constantin Film beantragte, sind in Deutschland politisch sehr umstritten. Aber auch rechtlich ist die Situation für den Antragsteller Constantin Film alles andere als einfach:

Welche Rechtslage gilt für Netzsperren?

2014 hatte der EuGH in der Entscheidung UPC Telekabel (Rechtssache C-314/12, Urteil v. 27. März 2014) ebenfalls auf Betreiben von Constantin erstmals geurteilt, dass Netzsperren, damals noch gegen die Website kino.to zulässig sein können, der Provider UPC Telekabel also verpflichtet werden konnte, seinen Kunden den Zugang zu kino.to, zu verwehren. Dabei müssten aber, so der EuGH, die Rechte von Constantin mit denen der Access-Provider und denen der Nutzer abgewogen werden, gerade auch in deren berechtigten Interesse an der Informationsfreiheit (Rz. 56 des Urteils).

Auch der deutsche BGH hat sich in der Folge zur Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern geäußert (BGH I ZR 3/14 und I ZR 174/14, beide Entscheidungen vom 26.11.2015). Hier war es um den Zugang zur Website Goldesel.to gegangen, über die man geschützte Musik hatte herunter laden können. Die klagenden Tonträgerhersteller hatten von der Telekom verlangt, für deren Nutzer den Zugang zu Goldesel.to zu sperren.

Der BGH hatte hierzu geurteilt, dass den Access-Provider zwar grundsätzlich eine Störerhaftung für Rechtsverletzungen seinen User treffen könne. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei eine Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer aber erst dann statthaft, wenn der Rechteinhaber zuvor alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, den eigentlichen Rechtsverletzer, also den Betreiber der Seite oder dessen Host-Provider in Anspruch zu nehmen. An diese Bemühungen stellt der BGH relativ hohe Anforderungen, an denen im Streitfall die beiden Revisionen scheiterten.

 


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