Das AG Potsdam (Urteil v. 16.04.2015 – Az.: 37 C 454/13) hat einen Drohnenpiloten verurteilt, es zu unterlassen, das Nachbargrundstück zu überfliegen und Aufnahmen von dem Grundstück oder Personen zu machen, die sich dort aufhalten. Weiter wurde der Beklagte verurteilt, die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 461,00 EURO zu bezahlen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Alleineigentümer des betroffenen Grundstücks und Nachbar des Drohnenpiloten. Seine Lebensgefährtin befand sich im Garten und nahm ein Sonnenbad auf der Liege, als sie die von Beklagten gesteuerte Drohne nur wenige Meter über ihrer Liege schwebend wahrnahm. Nachdem sie sich wieder angezogen hatte, traf sie auf der Straße auf den Beklagten sowie zwei weitere Nachbarn und erfuhr auf Nachfrage, dass die Drohne auch noch mit einer Kamera ausgestattet war.
Daraufhin forderte der erboste Kläger, der zu dem den Beklagten ohnehin ein angespanntes Verhältnis hatte, per Abmahnung zunächst außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Weil sich der Beklagte weigerte, erhob der Kläger Klage zum AG Potsdam.
Der beklagte Drohnenpilot bestritt das Grundstück des Klägers überflogen zu haben und behauptete bei Steuerung seiner Drohne immer den erforderlichen Abstand von 50 Metern zum Grundstück inklusive dem darüber befindlichen Luftraum gewahrt zu haben. Weiterhin wies er darauf hin, dass der Luftraum grundsätzlich frei sei nach §§ 1 LuftVG, 16 LuftVO, 1 LuftZO.
Aufgrund der Beweisaufnahme kam das Gericht aber zu der Überzeugung, dass die Darstellung der Lebensgefährtin des Klägers glaubhaft sei und erklärte die Klage in vollem Umfang für begründet.
Rechtliche Bewertung
Das Amtsgericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG und Art 2 Abs. 1 GG zu.
Durch das Überfliegen des Nachbargrundstücks habe der Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Form seines Rechts auf Privatsphäre eingegriffen. Hierunter sei insbesondere die Integrität des räumlichen Bereiches zu fassen. Das Wohngrundstück, das in vorliegendem Fall durch eine hohe Hecke vor Einblicken geschützt war, sei ein typischer Ort des Rückzugs und der Entspannung.
Der Überflug des Grundstücks sei auch nicht durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Beklagten gerechtfertigt, da diese hinter der geschützten Privatsphäre des Klägers zurücktreten müsse. Dies lasse sich insbesondere damit begründen, dass dem Beklagten das Fliegenlassen der Drohne nicht vollständig versagt werde, sondern er seinem Hobby auf frei zugänglichen Flächen und Räumen grundsätzlich weiterhin nachgehen könne. Sein Recht auf Handlungsfreiheit ende jedoch dort, wo die Privatsphäre anderer verletzt wird.
Dem Amtsgericht ist zuzustimmen, dass ein lückenloser Schutz gegen die Einsichtnahme von Grundstücken durch Dritte nicht gewährleistet sein kann, da die Nutzung des bodennahen Luftraums durch Modellflugzeuge und ähnliches gem. § 1 Abs. LuftVG zulässig ist. Es betont allerdings zu Recht, dass Drohnen im Gegensatz zu Modellflugzeugen regelmäßig mit Kameras ausgestattet sind und deshalb mit diesen nicht gleichgesetzt werden können. In der Tat können mit Drohnen wie mit der hier abgebildeten DJI Phantom 4 zwischenzeitlich qualitativ hochwerte Bilder und Videos angefertigt werden, der Hersteller selbst bezeichnet seine neueste Drohne als ausgereifteste fliegende Kamera. Folglich ging es vorliegend nicht nur um die Untersagung einer bloßen Freizeitbeschäftigung, sondern vielmehr um das Unterlassen des Filmens mit Kamera-Drohnen im privaten Raum, was eben einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre darstellen kann. Hinzu kam, dass bei einem offenbar gestörten Nachbarschaftsverhältnis wie dem hier zu entscheidenden, der Drohnenflug eine Art von Mobbing darstellte.
Drohnen werden die Gerichte in Zukunft sicherlich noch häufiger beschäftigen.