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Till Schweiger gewinnt beim Landgericht Saarbrücken den Rechtsstreit um den Post einer „privaten“ Nachricht einer Facebook Userin aus Sulzbach: Die 4. Kammer des Landgerichts Saarbrücken unter dem Vorsitzenden Richter Jung hat am 23.11.2017 den Antrag der Sulzbacherin auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegen Schweiger aus hiesiger Sicht per Endurteil zu Recht abgelehnt. Das Gericht begründet nach bisher vorliegenden Infomrmationen seine Entscheidung mit einem Überwiegen des Rechts von Schweiger aufs seiner grundgesetzlich verbürgten Meinungsfreiheit. Die Klägerin habe sich zudem an einer eigentlich in der Öffentlichkeit geführten Debatte beteiligt und hätte sich insofern auch öffentlich der Debatte stellen müssen, urteilten die Saarbrücker Richter. Der Entscheidung ist zuzustimmen.

Was war der Hintergrund des Rechtsstreits gewesen?

Kann die Veröffentlichung einer privaten Facebook Nachricht persönlichkeitsrechtsverletzend sein? Um diese Frage drehte sich der Prozess, den der bekannte Schauspieler Till Schweiger und eine weniger bekannte 58 Jahre alte Fremdsprachensekretärin aus dem saarländischen Sulzbach medienwirksam vor der 4. Zivilkammer des Saarbrücker Landgerichts führten.

Til Schweiger betreibt mit einer gewissen Hingabe seinen eigenen Facebook Account, in dem er allerlei Unterhaltsames aus seinem Leben aber eben auch seine liberalen politische Positionen mit seinen Followern diskutiert: Dabei weicht er auch härteren Auseinandersetzungen nicht aus. Kernpunkt des Streits vor dem LG Saarbrücken war eine „private“ Nachricht der Sekretärin, die diese Schweiger über die Messenger Funktion von Facebook nach der Bundestagswahl und den bedauerlichen Erfolgen der AfD geschickt hatte:

„Sie wollten doch Deutschland verlassen, warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. MfG“

Die Sulzbacherin bezog sich dabei auf eine angebliche Äußerung Schweigers, er wolle Deutschland im Falle des Einzugs der AfD in den Deutschen Bundestag verlassen, eine Position, die dieser allerdings vor Gericht in Frage stellt.

Unstreitig hat Schweiger die Nachricht der Frau mit ihrem Klarnamen dann aber in seinem Profil nebst seiner Antwort auf die Nachricht veröffentlicht „hey Schnuffi …! Date? Nur wir beide?!“, wo sie noch heute zu finden ist.

Die „private“ Nachricht der Klägerin ist auch nicht die einzige, die Schweiger nach der Wahl veröffentlicht hat, so schrieb ihm etwa ein anderer zeitlich zusammenhängend: „Haben Sie mein Land verlassen? Und Ihre Freunde mitgenommen? Oder müssen wir weiter kämpfen für Deutschland?“

Die Diskussion auf Schweigers Facebook Profil gerade nach der Bundestagswahl belegt eindeutig, dass Schweiger dort gerade auch sehr politisch mit seinen Followern diskutiert.

In der Verhandlung vor der 4. Zivilkammer des Saarbrücker Landgerichts (Az. 4 O 328/17) wurde die Klägerin vom Vorsitzenden Richter Martin Jung zum Sinngehalt ihrer Nachricht an Schweiger befragt. Den Vorwurf bezüglich Wortwahl und Demokratieverständnis sah die Frau danach durch die Kritik Schweigers an Leuten gedeckt, die sie vor Gericht als „Andersdenkende“ bezeichnete. Ihre Motivation sei aber auch gewesen Schweiger „vielleicht ein bisschen zu provozieren“, wie die FAZ berichtet.

Schweiger sei ein Vorbild für junge Leute, da könne er Anhänger einer demokratisch gewählten Partei (der AfD) nicht verunglimpfen. Auf die Frage des Richters, ob sie Schweiger also habe erziehen wollen, habe die Klägerin geantwortet „so in etwa“.

Die Klägerin scheint nach alledem den Positionen der AfD jedenfalls nahe zu stehen. Der Inhalt der Nachricht war zudem provokant, wenn auch nicht ganz so hart wie andere, die Schweiger im zeitlichen Zusammenhang damals erhalten hat.

Weiter sprach gegen die Klägerin, dass sie den Schweiger Post in einer mehrere tausend Mitglieder großen Facebook-Gruppe selber gepostet und sich damit auch selbst „geoutet“ hatte.

Die Sulzbacherin meint, die Veröffentlichung ihrer Nachricht an Schweiger verletze ihr grundrechtlich verbürgtes Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Schweiger hingegen kann sich auf seine Meinungsäußerungsfreiheit berufen. Falls sich die Parteien nicht noch einigen, muss das also eine Abwägung zwischen den kollidierenden Grundrechten vornehmen.

Ganz generell ist die Plattform Facebook gewiß nicht als „Hort der Privatheit“ bekannt. So dürfte also eine Nachricht per Email oder gar als handschriftlicher Brief schon durch das gewählte Medium einen anderen Grad an Privatheit haben, als eine Nachricht im Messenger von Facebook und zudem über ein sehr öffentliches Profil wie das von Schweiger.

Auch der Inhalt der Nachricht war wie oben skizziert entscheidungserheblich, darauf wiesen schon die sinnvollen Fragen des Richters an die Klägerin hin, wie sie denn ihre Nachricht gemeint habe. So müsste man die Veröffentlichung einer wirklich privaten Nachricht anders beurteilen als eine eher provokante Mitteilung mit politischem Bezug. Hätte die Klägerin Schweiger etwa ihre Liebe gestanden, und man darf mutmaßen, dass er schon viele derartige Nachrichten erhalten hat, wäre ihre Veröffentlichung wohl klar persönlichkeitsrechtsverletzend. Doch die Mitteilung ist eben gerade auch provokant gegen Schweigers nachvollziehbare Ablehnung der AfD gerichtet. Sie will ihn erziehen und kritisieren, hätte also ihren Platz gewiss besser auf dem öffentlichen Profil des Schauspielers gehabt wohin er sie denn auch befördert hat. Dort hat sie dann für lebhafte Diskussionen gesorgt. Der Nachricht wird man also letztlich schon einen privaten Mitteilungsgehalt absprechen müssen. Zudem gilt im Presserecht auch immer der Grundsatz, dass die Öffnung der eigenen „Sozialsphäre“ durch den Betroffenen dann in der Folge auch Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht hat. Hat man etwa als Prominenter einmal über seine Familie berichtet, so kann man im Regelfall künftige Berichterstattung der Presse nicht mehr verhindern. Das hatte der BGH etwa am Beispiel der Tochter von Günther Jauch zuletzt mit Entscheidung vom 5.11.2013 entschieden (BGH VI ZR 304/12).

Alleine die Tatsache, dass die Klägerin die Nachricht später und offenbar vor ihrem gerichtlichen Vorgehen gegen Schweiger selber verbreitet und in einer großen Facebook-Gruppe gepostet hat, könnte also schon für eine Abweisung ihrer Klage reichen. Denn ihr ganzes Verhalten zeigt, dass sie zwar ersichtlich mit Schweiger politisch diskutieren will und selber darüber berichtet, ihm aber den eigenen Bericht verbieten will.

Auch die vom Landgericht Saarbrücken in der mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des OLG Hamburg v. 4.2.2013 (Az. 7 W 5/13) zur Veröffentlichungen einer privaten Nachricht auf Facebook dürfte Schweigers Position aber letztlich nicht entgegenstehen, das OLG Hamburg führt hier aus:

„Grundsätzlich ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folgt, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur dann zugelassen, wenn das öffentliche Informationsinteresse das berechtigte Interesse des Verfassers, mit dem Inhalt seines Schreibens nicht in der Öffentlichkeit präsentiert zu werden, überwiegt.“

Schon diese grundsätzlich richtige Argumentation zeigt, dass die Klägerin in Saarbrücken kaum eine Chance haben dürfte (was dann ja auch so kam). Denn anders als im Hamburger Fall ist schon der Inhalt ihrer Nachricht an Schweiger kaum privat und sie selber hat die Diskussion mit Schweiger später selbst in einer weiteren größeren Facebook Gruppe öffentlich gemacht.

Das Landgericht hat – wie es seine Pflicht ist – in der mündlichen Verhandlung auf eine gütliche Einigung der Parteien gedrungen. Dafür scheint aber der Fall eigentlich fast zu interessant zu sein, und es wäre auch rechtlich zu begrüßen, wenn Schweiger den Fall mit einer Klageabweisung gewönne. Sollte es zu keiner Einigung kommen, hat das Gericht laut Informationen der Saarbrücker Zeitung für den 23. November eine Entscheidung angekündigt. Bei dem Verfahren handelt es sich nach der Pressemitteilung des LG Saarbrücken um einen Antrag der Klägerin im Einstweiligen Rechtsschutz, so dass das Gericht zügig entscheiden muss. Schon alleine die Tatsache, dass die beantragte Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erging zeigt allerdings deutlich, dass das Landgericht Saarbrücken den Rechtsstreit jedenfalls nicht ohne Anhörung der Parteien entscheiden wollte.

Die Klägerin prüft nach Mitteilung ihres Prozessbevollmächtigten jetzt die Aussichten einer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts.


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