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Die Urheberrechtsnovelle vom 13.9.2003

Mit Wirkung zum 13.9.2003 ist die Novelle des deutschen Urheberrechtsgesetzes in Kraft getreten. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt vom 12.9.2003 veröffentlicht und tritt einen Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Damit ist der erste Teil der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes abgeschlossen. Das Gesetz setzt nach langem Diskussionsprozeß die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum Urheberrecht in der Infomationsgesellschaft um, die wiederum auf den beiden internationalen Verträgen der WIPO, dem WCT (WIPO Copyright Treaty vom 20.12.1996) und WPPT (WIPO Performances and Phonogram Treaty vom 20.12.1996) basiert.

Mit den beiden internationalen Verträgen der WIPO zum Urheberrecht, dem WCT und dem WPPT war nach jahrelangen Verhandlungen der Grundstein für das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft gelegt worden. Insbesondere hat man sich in den Verträgen auf ein zentrales Recht geeinigt, mit dem von den Rechteinhabern der Vorgang des interaktiven Abrufs kontrolliert werden sollte. Nach langen Diskussionen über die rechtliche Einordnung dieses On-Demand-Rechtes hat man sich schließlich dafür entschieden, dieses Recht dem Recht der Öffentlichen Wiedergabe zu unterstellen, und damit andere Lösungsansätze wie den der Einordnung in den Bereich des Vervielfältigungsrechtes oder des Verbreitungsrechtes verworfen (vgl. hierzu ausführlich Knies, Tonträgerherstellerrechte, 1999, S. 79). Dieses zentrale Recht der Informationsgesellschaft wird als „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung“ künftig in § 19 a UrhG zu finden sein.

Anfangs wenig beachtet bei den Diskussionen der WIPO in Genf waren die Vorschriften zum Digital Rights Manangement (DRM), die sogenannten technischen Schutzmaßnahmen. Diese nun in den §§ 95 a bis 95 d UrhG kodifizierten Bestimmungen haben in der Diskussion um das neue Urheberecht hohe Wellen geschlagen. Denn sie bestimmen, dass künftig der Kopierschutz seinerseits gesetzlichen Schutz genießt und ohne weiteres nicht umgangen werden darf. Zahlreiche Softwaretools, die etwa dem Knacken des auf CDs inzwischen verbreiteten Kopierschutzes dienen, werden von ihren Anbietern mit dem heutigen Tag aus dem Handel genommen.

Die mit Abstand heftigsten Diskussionen hat allerdings bis zuletzt die Diskussion um die Privatkopie ausgelöst. Auf Initiative des Bundesrates ist die Vorschrift des § 53 UrhG dahingehend geändert worden, dass nunmehr Privatkopien nur noch aus legalen Quellen zulässig sein werden. § 53 Abs. 1 UrhG setzt ab heute voraus, dass die Vorlage der Privatkopie nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen darf. Der Download etwa aus Filesharingnetzen wird damit rechtswidrig und, was von der Höhe der Sanktion bedenklich erscheint, auch strafbar.

Dennoch wird man die verspätete Umsetzung (Deutschland hätte die Richtlinie bis zum Dezember 2002 umsetzen müssen) der Richtlinie zur Informationsgesellschaft als einen Gewinn für das deutsche und europäische Urheberrecht werten können, der das deutsche Recht an die internationalen Standards anpasst.


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