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Filesharing und Deckelung der Abmahnkosten welche Auswirkungen hat die Regelung des § 97 a Abs. 3 UrhG für die Abgemahnten?

  1. Die „neue“ Deckelung der Abmahnkosten  gültig seit dem 9.10.2013:

Beim zweiten Versuch hat es der Gesetzgeber dann doch noch geschafft, die Deckelung des Abmahnkosten bei Abmahnungen gegenüber Privatpersonen so zu formulieren, dass die Regelung auch greift. Im „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ hatte der Gesetzgeber auch das Ziel die verunglückte alte Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten besser zu formulieren. Seit dem 9.10.2013 heisst es im § 97a Abs. 3 UrhG in einem für den Gesetzgeber typischen „Wortungetüm“:

„Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.

eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

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nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.“

Was heisst das für die Praxis? Damit dürfen Kanzleien wie Waldorf Frommer für die Abmahnung wegen Filesharing heute gegenüber Verbrauchern nur noch € 130,50 Anwaltskosten für die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs geltend machen, dazu wird dann noch der „Gegenstandswert“ des Schadensersatzanspruches gerechnet, bei einem Film bei Waldorf meist € 700,00, so errechnet sich dann der „Gesamtgegenstandswert“ bei einem Film von € 1.700,00. Die Anwaltskosten berechnet Waldorf dann (auf S. 5 seines aktuellen Schreibens) mit meisten € 215,00, man hält sich dort also jetzt an die neue gesetzliche Regelung . Früher verlangten Kanzleien wie Waldorf regelmäßig € 506,00 und Rasch teils bis zu € 1.500,00 je Abmahnung.

Was viele Verbraucher aber immer wieder  „vergessen“ ist, dass die „Deckelung der Abmahnkosten“ tatsächlich auch nur für die Abmahnkosten also die Anwaltskosten der Abmahnkanzlei gilt und ganz klar leider nicht für den Schadensersatzanspruch. Diese kommen also immer noch oben drauf, obwohl der Gesetzgeber die Abmahnkosten gedeckelt hat. Und die Abmahner habe damals schnell reagiert, statt den hohen Anwaltskosten, die sie heute nicht mehr verlangen dürfen, haben sie einfach die zweite „Stellschraube“ bedient, und verlangen jetzt einfach mehr Schadensersatz, so dass die Abmahnungen vo einem Film bei Waldorf wieder fast genauso teuer ist wie früher, nämlich aktuell € 915,00.

Wie man auf eine solche Abmahnung von Waldorf Frommer sinnvoll aus heutiger Sicht im Jahr 2018 regieren sollte, haben wir hier einmal dargestellt.

2. Die „alte“ Deckelung der Abmahnkosten für Altfälle vor dem 9.10.2013:

Eher nur noch von „rechtshistorischem“ Interesse und heute nicht mehr praxisrelevant ist die alte Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten, deren Anwendbarkeit auf Filesharing Abmahnugen lange Zeit sehr umstritten war:

Die Regelung der Abmahnung im Urheberrechtsgesetz lautete seit dem 1.9.2008 und bis zum 31.10.2013 wie folgt:

㤠97a Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Der im September 2008 eingeführte § 97a UrhG sah in seinem Absatz 1, dass vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens eine Abmahnung durch den Urheber erfolgen muss, das war bislang nur richterrechtlich kodifiziert. Weiter hiess es, dass die erforderlichen Kosten, die dem Rechteinhaber durch Abmahnung entstanden sind, vom Empfänger der Abmahnung verlangt werden (soweit diese jedenfalls berechtigt ist). Diese Kosten konnten sich beim Filesharing auf mehrere Tausend Euro belaufen.

Die Neuregelung des § 97a UrhG führte jedoch im Absatz 2 auch eine sog. Deckelung der Abmahnkosten ein: Danach sollte unter den § 97 a Abs. 2 UrhG festgelegten Vorraussetzungen der abmahnende Anwalt nicht mehr als 100 Euro von Abgemahnten verlangen dürfen. Durch diese Regelung sollte eine sehr schnell und leicht begangene Urheberrechtsverletzung, die vielleicht sogar ohne Wissen des abgemahnten Anschlussinhabers stattgefunden haben kann, nicht unverhältnismäßig hohe Abmahnkosten nach sich ziehen und auf eine vertretbare Summe gedrosselt werden.

Die Abmahnanwälte widersprachen in ihren damaligen Abmahnungen der Anwendung von § 97a II UrhG regelmäßig aufgrund einer Vielzahl von Gründen. Tatsächlich mussten vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit die 100 Euro – Regelung greift. Lag nur eine Voraussetzung nicht vor, so konnte § 97a II UrhG nicht angewendet werden.

Zunächst musste es sich um eine erstmalige Abmahnung handeln. Des Weiteren musste ein einfach gelagerter Fall und eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen. Als vierte Voraussetzung musste die Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehen sein. Die erste Voraussetzung der erstmaligen Abmahnung war in den meisten Fällen gegeben. Problematischer hingegen konnte oft der Nachweis sein, dass es sich um einen einfach gelagertem Fall und eine unerhebliche Rechtsverletzung handelt. Der Regierungsentwurf zu §97a UrhG definierte beide Begriffe wie folgt:

Einfach gelagert ist ein Fall dann, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Eine unerhebliche Rechtsverletzung erfordert ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, wobei es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. (BT – Drucksache 16/5048 S.49)

In den Abmahnschreiben werden eine Reihe von Argumenten vorgetragen, die dem Abgemahnten beim ersten Lesen zunächst schlüssig vorkommen können. Eine nähere Betrachtung macht hingegen deutlich, dass die Argumente keineswegs zwingend oder gar richtig sind:

1. Argument: „Kein einfach gelagerter Fall“, weil Adressermittlung nötig

Ein einfach gelagerter Fall (2. Voraussetzung) kann nach Meinung der Abmahnanwälte schon deshalb nicht vorliegen, da zur Ermittlung der abzumahnenden Person, die hinter einer IP – Adresse steht, ein vorgeschaltetes Auskunfts-Verfahren (meist nach § 101 UrhG n.F.) und deshalb ein erheblicher Arbeitsaufwand notwendig sei (so etwa die Argumentation bei den Abmahnungen von Nümann und Lang).

Gegenargument: Diese Argumentation ist jedoch nicht schlüssig, da die Abmahnkanzleien tausende Abmahnungen pro Monat erstellen, weshalb sowohl das Anschreiben als auch die Adressermittlung ohne großen Arbeitsaufwand und damit offensichtlich routinemäßig geschieht. Außerdem handelt es sich um einen Standardschriftsatz bei welchen lediglich personenbezogene Daten ersetzt werden. Diese Arbeit wird zudem häufig vom Kanzleipersonal, d.h. nicht zwingender weise von einem Rechtsanwalt zu erledigen sein. Deshalb wird man bei Filesharing – Fällen meist einen einfach gelagerten Fall bejahen dürfen.

2. Argument: Filesharing nicht als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung genannt

Neben dem einfach gelagerten Fall wird häufig die „Unerheblichkeit der Rechtsverletzung“ (3. Voraussetzung) in der Abmahnung verneint, weil Filesharing nicht konkret als Beispiel einer unerheblichen Rechtsverletzung in der amtlichen Begründung zu § 97a UrhG (BT-Drucksache 16/8783 S. 50) genannt ist. In dieser amtlichen Begründung werden als Beispiel für eine unerhebliche Rechtsverletzung das ungenehmigte Öffentlichmachen von Stadtplanausschnitten und Liedtexten auf privaten Homepages, sowie das Verwenden eines Lichtbildes (Abbildung des zu versteigernden Produktes) bei Privatauktionen ohne vorherigen Rechtserwerb genannt. Im Schreiben der Kanzlei Nümann + Lang heisst es dazu etwa:

Die öffentliche Zugänglichmachung in Internettauschbörsen wird gerade nicht genannt. Aus dem Fehlen lässt sich daher ableiten, dass der Gesetzgeber für diese Fälle eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG gerade nicht vorgesehen hat.

Gegenargument 1: Aus der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielsfällen in der Gesetzesbegründung lässt sich diese von der Abmahnern gewünschte Schlussfolgerung nicht ziehen. Der Wortlaut der amtlichen Begründung macht deutlich, dass es sich bei den drei genannten Rechtsverletzungen nur um Beispiele handelt und sie keine vollständige Aufzählung darstellt. In einer weiteren amtlichen Begründung zu § 97a II UrhG stellt der Gesetzgeber klar, dass § 97a UrhG auch für die Fälle des Filesharings gelten kann. Hier heisst es:

„Sofern allerdings für die Ermittlung der Rechtsverletzung notwendige sonstige Auslagen anfallen, wie dies etwa bei der Ermittlung des hinter einer IP – Adresse stehenden Verletzers der Fall ist, sind diese nicht Bestandteil des in Absatz 2 genannten Betrages.“ (BT Drucksache 16/5048 S. 49)

Weil bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing zunächst einmal der Telefonanschlussinhaber hinter einer IP Adresse ermittelt werden muss, kann § 97a II UrhG also auch für Fälle des Filesharings gelten, das stellt der Satz aus der amtlichen Begründung klar. Da die 100? nur einen Kostenersatz für die anwaltliche Dienstleistung darstellen, können die Kosten bspw. für eine Adressermittlung zusätzlich vom Rechtsverletzer verlangt werden, auch das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Im Zusammenhang mit der Neueinführung der Deckelung der Abmahnkosten hat es zudem politische Debatten und Stellungnahmen auch der damaligen Justizministerin Zypries gegeben, in denen ausdrücklich das Phänomen des Filesharings als Beispielsfall für die gesetzliche Neuregelung genannt wurde. Auf der Website des BMJ (Bundesjustizministeriums) wird in der Meldung vom 24. Januar 2007 explizit folgender Fall als Beispielsfall für die neue Deckelung der Abmahnkosten (noch zum damaligen Betrag von € 50,00) genannt:

„Beispiel:

Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 Euro gefordert.

Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.“

Quelle: BMJ, Mehr Schutz für das geistige Eigentum? Meldung vom 24. Januar 2007.

Die Mitteilung des Justizministeriums machte damals eigentlich eindeutig klar, dass im Gegensatz zu den heute verbreiteten Stellungnahmen der Abmahnanwälte der Gesetzgeber sehr wohl auch und gerade die Fälle des auch damals verbreiteten Filesharings von Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG mit umfasst sehen wollte.

Ob also eine Unerheblichkeit der Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vorliegt, kann also nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall entschieden werden, wobei sowohl das qualitative und das quantitative Ausmaß der Verletzung betrachtet werden muss. Dabei hat sich der Gesetzgeber absichtlich zurückgehalten konkrete Zahlen vorzugeben und hat es den Gerichten überlassen dies zu entscheiden.

Argument 3: Unüberschaubar großer Adressatenkreis

Weiterhin verneinten die einschlägigen Abmahnkanzleien eine Unerheblichkeit der Rechtsverletzung damit, dass durch das Bereitstellen von geschützten Dateien im Internet auf den Tauschbörsen eine unüberschaubar große Anzahl von Menschen die betreffende Datei herunterladen kann (die Rechtsverletzung also schon aus diesem Grunde erheblich sein müsse).

Gegenargument: Das Argument verfängt schon deshalb nicht, weil die Beispielsfälle, die der Gesetzgeber (und das Bundesjustizministerium) aufzählen allesamt von Internetsachverhalten ausgehen, sei es durch Einblendung eines Kartenausschnittes auf einer Website oder eben das Angebot durch eine Schülerin zum Download. In all diesen Fällen ist die Verletzung der Urheberrechte (theoretisch) weltumspannend. Der Gesetzgeber wollte und will aber eben genau auch diese Fälle ?privaten Unrechts? unter der Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG erfassen.

4. Argument: Vermengung der Begriffe „gewerbliches Ausmaß“ und „Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“

Letztes Argument der Abmahnanwälte für die Nichtanwendung des § 97a II UrhG ist, dass angeblich ein „gewerbliches Ausmaß“ der Rechtsverletzung vorliegt (so etwa bei den aktuellen Rasch-Abmahnungen auf Seite 3 unter Ziffer 2 b) letzter Absatz). Die Argumentation lautete wie folgt: Nur bei Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes“ der Rechtsverletzung, hat der Urheber bzw. dessen Abmahnanwalt einen Anspruch nach § 101 UrhG gegen den Provider, die Identität des Anschlussinhabers hinter der betreffenden IP zu erfahren. Aufgrund des gewerblichen Ausmaßes (welches somit in jedem Fall vorliegt, sobald eine Auskunft erteilt wird) wird eine Begrenzung der Kosten auf 100? nach § 97a II UrhG grundsätzlich abgelehnt, da der fall ja dann automatisch gewerbliche Ausmaße habe.

Gegenargument: Diese Argumentation vermengt in unzulässiger Weise die beiden Tatbestandsmerkmale aus § 101 Abs. 1 S. 1 UrhG „gewerbliches Ausmaß“ und § 97a Abs. 2 UrhG „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ und stellt sie quasi gleich. Dies ist aber unzulässig, da die inhaltliche Bedeutung beider Begriffe eine völlig unterschiedliche ist (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“): Für die Erfüllung der vierten Voraussetzung des § 97a Abs. 2 UrhG ist allein entscheidend, dass die Rechtsverletzung nur im privaten Bereich, also weder im geschäftlichen Verkehr oder bei der Berufsausübung, stattgefunden hat, also hinsichtlich ihrer Begehungsweise aus Sicht des Täters beurteilt werden muss (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“). Die Bedeutung des Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des Auskunftsanspruchs des § 101 Abs. 1 UrhG muss dagegen aus der Sicht des Rechteinhabers beurteilt werden. Hier kommt es „auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung an“ (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334 „Die schöne Müllerin“, mit Verweis auf BT-Drucksache 16/8783, S. 50).

Die Argumentation beweist, dass § 97a Abs. 2 UrhG nicht einfach deshalb ausgeschlossen werden kann, weil Anspruch des Rechteinhabers auf die Adressauskunft und damit einhergehend ein gewerbliches Ausmaß besteht. Würde man nämlich der Ansicht der abmahnenden Anwälte folgen, würden alle Rechtsverletzungen, in der zur Verfolgung ein Auskunftsanspruch nach § 101 I UrhG besteht (z. Bsp. Filesharing), schon von vornherein nicht unter § 97a II UrhG fallen. Das widerspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der in der oben genannten amtlichen Begründung explizit den Fall der Adressermittlung genannt hat und damit auch Fälle des Filesharings einschließt.

Aus all diesen genannten Gründen war eiegntlich anzunehmen, dass bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing § 97a UrhG Anwendung finden kann. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro hätte also grundsätzlich möglich sein müssen.

Die Gerichte haben sich mit der damaligen Regelung sehr schwer getan, bis dann schlußendlich der BGH die Anwendbarkeit verneinte. In den Entscheidung Tannöd (BGH I ZR 1/15 v. 12.5.2016) hat der BGH in den Rz. 48 ff. höchstrichterlich entschieden, dass die Abmahnkanzleien mit ihren Argumenten recht hätten, weil die Rechtsverletzung in der Tauschbörse eben keine „unerhebliche Rechtsverletzung“ sei und den jahrelangen alten Streit zugunsten der Abmahner entschieden.

Manche Amtsgerichte hatten schon zuvor die Auffassung vertreten, dass die Deckelung der Abmahnkosten in Tauschbörsenfällen generell nicht greift (etwa AG München vom 11.11.2009, Az. 141 C 14130/09 und LG Köln 21.4.2010, Az. 28 O 596/09). Dagegen hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 1.2.2010 (Az. 30 C 2353/09-75) entschieden, dass die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG grundsätzlich auch in der Tauschbörse Anwendung findet. Auch die Pressemitteilung des BGH zum Urteil des BGH „Sommer unseres Lebens“ (GRUR 2010, 633) hatte zuvor Anlass zur Hoffnung gegeben, (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 101/2010 vom 12. Mai 2010),

Fazit: Zu früh wie man dann später sah. Immerhin, der Gesetzgeber ist, wie oben dargestellt, dann doch noch erfolgreich tätig geworden, auch wenn es für die Abgemahnten heute unter dem Strich (geringere Anwaltskosten und höherer Schadensersatz) immer noch genauso teuer ist wie damals. Ob daran das neue Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung etwas ändert, das muss noch die Zukunft weisen.

© 2011-2018, Dr. Bernhard Knies


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