Gibt es eine Antwortpflicht auf eine Abmahnung wegen Filesharing von Waldorf Frommer?
Viele Privatpersonen, die heute eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen Filesharings erhalten, ignorieren die Abmahnung einfach, stapeln die Mahnschreiben, die sie von Waldorf bekommen und warten ab, ob sich das Problem von alleine löst. Andere schicken der Münchner Kanzlei ohne weiteren Kommentar eine modifzierte Unterlassungserklärung und hoffen, dass sich der Fall dadurch löst.
Doch ist das eine gute Verteidigung? Zumindest, wenn man als Anschlussinhaber nachweisen kann, dass andere Nutzer des Anschlusses für den illegalen Download verantwortlich sein könnten, lohnt es sich darüber nachzudenken, ob man sich nicht eleganter und effektiver verteidigen könnte. Denn Waldorf Frommer ist nach wie vor eine der Kanzleien, die „unbezahlte“ Abmahnfälle gerne zu Gericht tragen. Die erste Antwort auf die Abmahnung ist immer noch das Kernstück einer guten Verteidigung. Und die Standard-Antworten, die früher immer gerne von den Abwehr-Kanzleien verschickt worden, erfüllen heute nicht mehr immer ihren Zweck, im Ernstfall können sie sogar schädlich sein. Denn wenn ein Fall vor Gericht geht, und das ist bei Waldorf eben doch verhältnismäßig häufig der Fall, dann muss die Verteidigungslinie, die vor Gericht gewählt wird mit dem übereinstimmen, was in der ersten Antwort an Waldorf mitgeteilt wurde.
Ähnlich wie bei einer ersten Aussage in einem Strafverfahren kann auch die erste Antwort auf eine Abmahnung entscheidend sein für das weitere „Schicksal“ des Falles. Doch wie genau sollte sie formuliert werden? Das ist immer noch eine Frage, die letztlich individuell anhand der Einzelheiten des jeweiligen Falles zu entscheiden ist. Festzuhalten bleibt aber in jedem Fall, dass in Fällen, in denen man eine gute Verteidigungsposition hat, besser nicht zu lange damit warten sollte, diese auch dem Kanzlei Waldorf Frommer in einer geeigneten Form bekannt zu geben.
Die Abmahnung von Waldorf Frommer geht immer an den Inhaber des Internetanschlusses, der heute ja sehr häufig mit seinem Router ein drahtloses Netzwerk (W-LAN) betreibt, zu dem oft auch Familienangehörige wie Kinder und Partner, Freunde und Gäste, im beruflichen Kontext aber auch Angestellte und Mitarbeiter haben. Darüber, wer das häusliche Netz benutzt, hat die Kanzlei Waldorf Frommer zunächst einmal keine Kenntnis, denn sie kann über ihren technischen „Spionagedienstleister“ die Firma Ipoque nur erkennen, dass ganz generell über einen individuellen Internet-Anschluss und über dessen IP-Adresse illegal Filme oder Serien in einem Torrent getauscht worden sind. Darum hat der BGH die vor Gericht geltende sekundäre Darlegungslast entwickelt, die im Kern besagt, dass ein Beklagter Abgemahnter vor Gericht mitteilen muss, wer alles Zugriff zu seinem häuslichen Internet hatte und wer als Täter in Betracht kommt.
Will man vor Gericht als abgemahnter Anschlussinhaber gewinnen, so muss man also immer mitzuteilen, wer als Täter der Rechtsverletzung realistisch in Betracht kommt. Der BGH hat betont, dass dieser Sachvortrag nachvollziehbar und plausibel sein muss. Zudem muss ein Beklagter auch mitteilen, was seine Nachforschungen ergeben haben, nachdem er die Abmahnung erhalten hat.
Im Jahr 2017 verlangt die Kanzlei beim Download eines Filmes meist € 915,00 und eben eine Unterlassungserklärung.
Nachforschungspflicht bei einer Abmahnung von Waldorf Frommer
Erhält man von Waldorf Frommer eine Abmahnung als Anschlussinhaber, so sollte man also als erstes unverzüglich Nachforschungen anstellen, wer für den illegalen Download verantwortlich gewesen sein könnte, wenn man es denn nicht selber war, das ergibt sich aus den jüngsten Urteilen des Bundesgerichtshofs. Wie weit diese Nachforschungspflichten allerdings gehen, ist heute noch nicht restlos geklärt. In der Afterlife Entscheidung hat der BGH jedenfalls festgehalten, dass man den Rechner seines Partners nicht durchsuchen muss, die Nachforschungspflichten innerhalb des familiären Verbandes also geringer sind. Andererseits hat der BGH in dem von uns betreuten „Loud“-Fall aber auch entschieden, dass Eltern, die wissen welches ihrer Kinder für einen Download verantwortlich war, dieses Kind tatsächlich auch „verraten“ müssen, wenn sie nicht selber als Täter verurteilt werden wollen.
Antwortpflicht auf die Abmahnung von Waldorf Frommer?
Weit wichtiger ist aus heutiger Sicht aber die Frage, inwieweit inhaltlich auf die Abmahnung auch schon vor einem Gerichtsverfahren reagiert werden sollte. Die vom Bundesgerichtshof entwickelte sekundäre Darlegungslast gilt ja nur vor Gericht, also wenn bereits eine Klage eingereicht worden ist. Erhält man eine Abmahnung, dann befindet man sich aber erst einmal in der aussergerichtlichen Phase eines Falles. Soll aber jemand der eine Abmahnung bekommen hat, auch schon aussergerichtlich mitteilen, wer für den Download verantwortlich ist? Und wichtig zu wissen: Was wären denn die Nachteile, wenn man seine Verteidigung erst „vor Gericht auspackt“?
Man kann natürlich auch so lange warten bis eine gerichtliche Klage von Waldorf Frommer eingeht. Teilt man aber erst dann sein Wissen darüber mit, dass etwa eine dritte Person für den Download verantwortlich war, dann kann das zumindest in Teilen des Falles negative Folgen haben: Man muss zwar die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht bezahlen, weil Waldorf die Klage zurück zieht. Oft versucht das Büro dann aber die Kostenlast auf den Beklagten abzuwälzen, weil der Waldorf ja erst vor Gericht (statt gleich in einer guten Antwort auf die Abmahnung) darüber informiert hat, dass er ja eigentlich schon lange weiss der eigentlich Schuldige war.
Die meisten Gerichte, die über eine solche Frage zu entscheiden hatten, sind zwar bislang der Meinung, dass den Abgemahnten nur vor Gericht die Pflicht der sekundären Darlegungslast trifft, er also aussergerichtlich nicht antworten nuss (so etwa AG Charlottenburg v. 08.06.2007, Az. 203 C 36/17; LG Augsburg 043 T 1888/17 v. 04.08.2017; AG Potsdam, Az. 21 C 75/16 v. 16.1.2017).
Waldorf Frommer versucht aber wie erwähnt in Fällen, in denen eine klare Verteidigungsposition besteht und diese vom Beklagten erst vor Gericht offen gelegt wird, manchmal die Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten abzuwälzen mit der Argumentation: „Hätten wir das vorher gewußt, dann hätten wir erst gar nicht geklagt“ (das rechtliche Argument hierzu findet sich in § 269 Abs. 3 ZPO).
Fazit: Will man also auf Nummer sicher gehen, dass im Falle eines Rechtsstreits keine Kosten drohen, auch wenn man eigentlich gewinnt, dann ist man gut beraten, die Verteidigungslinie jedenfalls schon einmal vorab in der Antwort auf die Abmahnung zu skizzieren. Das aber sollte in jedem Fall immer sorgfältig abgestimmt werden. Wenn Sie hierzu Fragen haben, dann rufen Sie uns doch einfach an.
Die modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnungen von Waldorf Frommer
Zu den oft diskutierten „Basics“ einer Verteidigung gehört sicherlich, nicht die von Waldorf Frommer vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, weil diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann, sondern eine modifizierte Unterlassungserklärung. Doch wie oben skizziert, stellt dies meist nicht den wichtigsten Teil einer erfolgreichen Verteidigung dar, auch wenn Abgemahnte immer noch glauben, dass man schon halbwegs den Fall gewonnen hat, wenn man eine solche Erklärung abgibt.
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