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von Dr. Bernhard Knies*

Überlegungen zu den Auswirkungen des „Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ auf die Abmahnungen gegen Endverbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen.

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013[1] (BGBl 2013, 3714) ist seit fast eineinhalb Jahren in Kraft. Doch haben sich die Erwartungen an das Gesetz erfüllt? Welche Änderungen wären heute sinnvoll aus der Sicht der Praxis?[2]

Ausgangspunkt des Gesetzes waren deutliche Übertreibungen bei den Abmahnungen gegen private Endverbraucher. Derartige Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Privatpersonen gib es in Deutschland seit 2005 überwiegend wegen illegalen Downloads in sogenannten Tauschbörsen.[3]

Verbraucherschutz und Urheberrecht, das war schon immer eine schwierige Aufgabe für den Gesetzgeber, galt es doch seit Beginn der sich abzeichnenden digitalen Umwälzungen in der Informationsgesellschaft zu reagieren und den Versuch zu unternehmen, die widerstreitenden Interessen der Rechteinhaber und Urheber mit denen der Verbraucher in Einklang zu bringen. Mit der Novelle des Urheberrechtsgesetzes vom 13.09.2003 hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Europäischen Richtlinie zur Informationsgesellschaft in deutsches Recht umgesetzt und erstmals auch das heute in § 19a UrhG kodifizierte ausschließliche Recht zur öffentlichen Verfügbarmachung des Urhebers (das On-Demand Recht) geschaffen,[4] das wenig später von der Industrie für erste Abmahnungen gegen private Verbraucher in Tauschbörsen genutzt werden sollte.

  1. Rückblick
  1. Abmahnungen gegen Verbraucher seit 2005

Die ersten Abmahnungen gegen private Endverbraucher wurden 2005 von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg verschickt. Die Kanzlei Rasch vertrat damals nahezu die gesamte Musikindustrie (Universal Music, Sony Music, Edel Music, Warner Music).[5] Die Kanzlei verlangte von den abgemahnten Verbrauchern aus heutiger Sicht teils astronomisch hohe Beträge zwischen € 5.000,00 bis € 10.000,00 für die abgemahnten Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen. Dabei wurde eingangs noch nicht klar zwischen Abmahnkosten und Schadensersatzpositionen unterschieden, sondern meist ein pauschaler Abgeltungsbetrag in den Raum gestellt. Ab dem Jahr 2007 verschickte dann auch das Büro der Münchner Kanzlei Waldorf die ersten Abmahnungen wegen Tauschbörsenfällen, zunächst für den DHV, einen Hörbuchverlag, heute ist das Büro für über 40 Mandanten tätig und damit klarer „Branchenführer.“[6] Die Höhe der Gesamtforderungen war bei den Waldorf-Abmahnungen mit pauschalen Abgeltungsangeboten zwischen € 800,00 und € 1.200,00 zwar auch teuer, aber doch deutlich geringer als bei den Rasch-Abmahnungen der ersten Generation.

Es folgten zahllose „Nachahmer“ Kanzleien, die sich mehr und mehr auf spezielle Abmahnthemen spezialisierten:[7] Ab 2007 wurden durch die Kanzlei KUW (später Urmann und Kollegen) erste Abmahnungen für Pornofilme ausgesprochen. Die Kanzlei Kornmeier verlangte für den Mandanten Digiprotect für den Tausch eines pornografischen Filmes pauschal € 525,00. Das Büro Bindhardt Fiedler mahnte für den Rapper Bushido ab, für den Download eines Albums wurden pauschale Abgeltungsbeträge von € 950,00 verlangt. Seit 2008 verschickte auch die heute noch aktive Kanzlei Negele Zimmel Abmahnungen meist für den Tausch pornographischer Filme, für die pauschal € 700,00 verlangt wurden. Das Büro Schutt Waetke berechnete für einen vergleichbaren Porno € 926,00.

Um dem zunehmend wilden Treiben und der stetig steigenden Zahl von Abmahnungen[8] Einhalt zu gebieten hatte der Gesetzgeber zum 01.09.2008 in § 97 a Abs. 2 UrhG die sogenannte „Deckelung der Abmahnkosten“ auf € 100,00 eingeführt.[9] Deren Anwendbarkeit wurde aber gleich zu Anfang – bedingt durch eine unklare Formulierung des Gesetzgebers – von den Abmahnkanzleien unisono bestritten trotz der eigentlich klaren Intention des Gesetzgebers.

Nachdem sich die meisten wichtigen Gerichte später den Argumenten der Abmahnkanzleien anschlossen, war diese erste Maßnahme des Gesetzgebers zum Schutz der Verbraucher vor übertrieben hohen Abmahnkosten wirkungslos geblieben.[10]

  1. Erste Prozesse gegen Endverbraucher seit 2006

2006 hatte die Kanzlei Rasch damit begonnen, die zunächst außergerichtlich geltend gemachten Abmahnkosten (also nur die durch die Abmahnung verursachten Anwaltskosten, nicht den Schadensersatz) gerichtlich einzuklagen. Verstärkt war dies ab 2008 zu beobachten.

Taktisch zu Lasten der Verbraucher wurden diese meist an weit entfernten Gerichtsständen verklagt, von denen bekannt war, dass sie eine abmahnerfreundliche Rechtsprechung pflegten. So hat das Landgericht Köln, an dem die Kanzlei Rasch damals bevorzugt klagte, mit Urteil vom 13.05.2009 (Az. 28 O 889/08) etwa eine von unserer Kanzlei vertretene abgemahnte Verbraucherin zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe € 5.832,00 verurteilt, da das Gericht auf Antrag von Rasch den Gegenstandswert für die Abmahnung mit € 400.000,00 bewertet hat.[11] Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit hielt das LG Köln für unbeachtlich. Auf den Wohnsitz der abgemahnten Verbraucherin in Bayern komme es nicht an, da die klagenden Tonträgerhersteller sich auf den „fliegenden Gerichtsstand“ des § 32 ZPO berufen könnten.[12]

Mit diesen „Musterurteilen“ bewaffnet konnten Kanzleien wie Rasch Druck zur außergerichtlichen Einigung ausüben, stand doch für den Betroffenen ansonsten immer zu befürchten, dass er sich vor weit entfernten Gerichten wie dem Landgericht Köln auf die genannten Summen verklagt werden würde. Vielen war dieses Risiko zu hoch.

Ab etwa 2011 hat auch das Büro Waldorf Frommer damit begonnen, die abgemahnten Verbraucher massenhaft an ihrem Kanzleisitz vor dem Amtsgericht München zu verklagen. Die eingeklagten Summen lagen dabei mit durchschnittlich € 956,00, (davon € 450,00 Schadensersatz und € 506,00 zu erstattender Anwaltskosten) allerdings deutlich unter den von Rasch geltend gemachten Beträgen und wurden etwa mit Urteil des AG München vom 17.12.20012 (Az. 142 C 10005/12) so bestätigt. Diese Summen entsprechen bis heute einer gewissen Üblichkeit beim Amtsgericht München und werden auch vom Landgericht München als Berufungsinstanz so gehalten. Auch das Amtsgericht München ging von dem fliegenden Gerichtsstand des § 32 ZPO aus, nahm also Klagen gegen Endverbraucher aus ganz Deutschland an, was zu einer beispiellosen Klagewelle vor dem Amtsgericht München führte. [13] Tausende Beklagte mussten mit Angehörigen und Zeugen teils mehrfach aus ganz Deutschland nach München reisen, wenn sie sich gegen die Klagen verteidigen wollten, ein wahrer „Beklagtentourismus“ machte die Runde und erschwerte die Rechtsverteidigung erheblich für jeden einzelnen. Viele Beklagte gaben schon deshalb auf und akzeptierten die eingeklagten Beträge, weil ihnen die auswärtige Verteidigung zu aufwendig war.

  1. Die Störerhaftung und prozessuale Probleme

Ein weiterer zentraler Gesichtspunkt der Klagen gegen Endverbraucher war und ist auch heute noch in Teilen die „Störerhaftung.“ Schon früh war von Abmahnkanzleien und Verteidigern kontrovers diskutiert worden wofür der Inhaber eines Internet-Anschlusses eigentlich einzustehen habe, wenn über seinen Anschluss eine Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse begangen worden war und er nachweisen konnte, dass andere dafür verantwortlich waren. Haftete man für illegale Downloads von Kindern, Ehegatten, für WG-Bewohner oder Nachbarn, denen man den Zugang für das eigene W-LAN gegeben hatte? Und wie war es bei den damals noch häufig ungesicherten Netzen? Was sollte gelten für Hotels und Internetcafes?

Die Abmahnkanzleien stellten sich eingangs auf den Standpunkt, dass der Anschlußinhaber im Wege einer weit gefassten Störerhaftung letztlich für alles Fremdverschulden haften solle. Die Vertreter der Abgemahnten hielten dagegen.

Das erste Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 121/08 v. 12.05.2010 „Sommer unseres Lebens“) stellte klar, dass man jedenfalls als Anschlußinhaber dann haftbar war, wenn man sein W-LAN nicht beim Kauf „marktüblich sicherte“ und insbesondere kein individuell vergebenes Passwort für das W-LAN vergeben hatte.[14] Die Haftung bezog sich aber nur auf die Kosten der Abmahnung, nicht auf den Schadensersatz. Die Haftung für offene W-LANs ist aktuell wieder ein politisches Thema. Es sollte zumindest darüber nachgedacht werden, sie im Sinne der breiteren Verfügbarkeit von W-LAN Netzen liberaler zu gestalten.

Die weitaus häufigsten Fälle betrafen ahnungslose Eltern, deren Kinder die technische Unerfahrenheit ihrer Eltern ausgenutzt und unbemerkt Filesharing betrieben hatten. Die Abmahnkanzleien stellten sich auf den Standpunkt, dass Eltern für ihre Kinder unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung des § 832 BGB haften müssten, wenn sie nicht nachweisen konnten, dass die Kinder lückenlos etwa mit Kinderschutzsoftware überwacht worden waren. Noch 2007 hatte das OLG Frankfurt hierzu geurteilt, dass Eltern jedenfalls für erwachsene Kinder nicht haftbar gemacht werden könnten (OLG Frankfurt v. 20.12.2007, Az. 2/3O 172/07). Die Rechtsprechung blieb aber lange Mindermeinung: Mit Urteilen wie etwa dem des LG Köln vom 13.05.2009 (Az. 28 O 889/08), dem sich das Amtsgericht München und viele andere Gerichte anschlossen, bildete sich bald eine herrschende Meinung, dass Eltern grundsätzlich für illegale Downloads ihrer Kinder haftbar gemacht werden könnten. Viele Eltern mussten in der Folge zahlen, bis der Bundesgerichtshof mit zwei Grundsatzurteilen endlich klarstelle, dass Eltern – wenn sie ihre Kinder altersgerecht belehrt haben – nicht für deren illegale Downloads haften (BGH I ZR 74/12 v. 15.11.2012 „Morpheus“[15] und BGH I ZR 169/12 v. 8.1.2014 „Bearshare“ keine Haftung für erwachsene Kinder)[16].

Streitig ist auch immer noch, inwieweit etwa verklagte Eltern ihre Kinder als Täter benennen und also belasten müssen, wenn sie sich erfolgreich verteidigen wollen. Einem aktuellen Hinweisbeschluss des LG München I (LG München I v. 28.01.2015, Az. 37 O 5349/14) läßt sich entnehmen, dass das Belasten der Kinder durch die Eltern als kritisch angesehen wird, da Urheberrechtsverletzungen ja auch immer noch eine strafrechtliche Komponente besitzen.

Schon der Bundesgerichtshof hatte in der mündliche Verhandlung zu seiner Morpheus Entscheidung aber auch darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die Eltern normalerweise nicht für illegale Downloads ihrer Kinder haftbar gemacht werden können, keinen „Freifahrtschein“ darstellt. Denn die Kinder können – je nach Alter und Einsichtsfähigkeit für von Ihnen verursachte Schäden nach § 828 Abs. 3 BGB haften. Die Abmahnkanzleien zeigen sich zwar noch zögerlich darin, Minderjährige zu verklagen. Das Büro Waldorf Frommer hat allerdings schon ein mutmasslich von der Kanzlei rka erstrittenes Urteil veröffentlicht, in dem das LG Bielefeld ein zur Tatzeit 12 jähriges Kind zur Zahlung von fast 1.200 Euro verurteilt hat.[17] Eine Tatsache, die aus Verbrauchersicht sorgsam zu beobachten und sicherlich nicht wünschenswert ist.

Neuere Entscheidungen haben allerdings auch in positiver Weise klargestellt, dass Vermieter nicht für ihre Mieter haften (AG München v. 15.12.2012), Anschlußinhaber nicht für Nachbarn, mit denen sie das Internet teilen (AG München v. 14.06.2013), Gewerbetriebe nicht für ihre Mitarbeiter (LG München I v. 4.10.2007, „Radio Energy“), und Hotelbetreiber nicht für ihre Gäste (AG Koblenz v. 18.6.214). Diese Tendenz in der Rechtsprechung ist zu begrüßen.

Den höchstrichterlichen Entscheidungen kann entnommen werden, dass der Anschlußinhaber jedenfalls dann normalerweise nicht haftbar ist, wenn er den Täter benennen kann.

Schwierigkeiten bereitet in der Verteidigung für die Verbraucher aber immer wieder die Frage der sekundären Darlegungslast, also die Frage, wieviel der abgemahnte Verbraucher an Beweismaterial vortragen muss um sich entlasten zu können.[18] Hierzu zählen auch Fälle, in denen ein Anschlußinhaber trotz Nachforschungen keinen Täter ausfindig machen konnte. Häufig wird ihm das insbesondere dadurch erschwert, dass Gerichte wie das Landgericht München sehr strenge Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast stellen. Da die Abmahnkanzleien die Klagen gegen die Verbraucher aber oft erst Jahre nach dem fraglichen Download einreichen, können viele Beklagte aufgrund des Zeitablaufs die Vorgänge nicht mehr rekonstruieren. Kürzere Verjährungsfristen wären also im Sinne der Verbraucher. Die Abmahnkanzleien behaupten meist eine 10 jährige Verjährungsfrist, die Beklagten berufen sich mit der wohl hM auf eine dreijährige Verjährung der Ansprüche gegen die Abgemahnten.[19]

  1. Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 1. Oktober 2013:

Im Sommer 2013 lagen sich die „Preise“ für die Abmahnungen bei den „Branchenführern“ Waldorf Frommer bei € 956,00 für ein Album (Schadensersatz € 450,00 und Anwaltskosten € 506,00) und bei € 1.200,00 bei Rasch Rechtsanwälten (ebenfalls für ein Album).

Bundesweite Klagen gegen Endverbraucher am jeweils für die Abmahnkanzlei geeigneten Gerichtsstandort waren die Regel, Gerichte wie das Amtsgericht München wurden nahezu überschwemmt von Klagen.

  1. Intention des Gesetzes

Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ wollte dem einmal mehr Einhalt gebieten. Es wurde mit dem neuen § 97a Abs. 3 UrhG ein neuer Versuch unternommen, die Abmahnkosten, also die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf etwa € 150,00 zu beschränken. In § 97a Abs. 2 UrhG wurde ein „Konkretisierungsgebot“ eingeführt. Die Abmahnungen sollten klarer und verständlicher gefasst werden. Und schließlich wurde mit § 104a UrhG der Versuch unternommen, den gefürchteten fliegenden Gerichtsstand abzuschaffen.[20]

2. Auswirkungen auf die Praxis

Hat nun das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ sein Ziel erreicht?

Ein klarer Erfolg für die abgemahnten Verbraucher ist in jedem Fall die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes: Seit dem 1.10.2013 eingereichte Klagen gegen Endverbraucher müssen nach § 104a ZPO am Amtsgericht ihres Wohnortes geführt werden. Das erleichtertet die Verteidigung erheblich, da die Beklagten und die häufig in den Verfahren nötigen Zeugen nicht mehr bundesweit anreisen müssen. Bedingt durch die Tatsache, dass nunmehr viele lokale Amtsgerichte über die Ansprüche entscheiden, gibt es auch eine stärkere Vielfalt, die häufig günstig für die beklagten Verbraucher ist. Zudem steigt der Aufwand für die abmahnenden Kanzleien, da Klagen außerhalb ihres Sitzes deutlich schwerer zu handhaben sind. Das führt erkennbar zu weniger Klageverfahren.

Die neue Deckelung der Abmahnkosten ist nunmehr klarer formuliert. Die meisten Abmahnkanzleien wenden sie nun zwar an und kommen dabei etwa wie die Kanzlei Waldorf Frommer auf Abmahnkosten von € 215,00.[21] Das Büro von Waldorf Frommer (und seinen Konkurrenten) hat aber einen „Ausweg“ gefunden und seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in den neuen Abmahnungen den geltend gemachten Schadensersatz von damals € 450,00 auf € 600,00 und mehr erhöht, so dass die durchschnittliche Abmahnsumme mit € 815,00 wieder fast beim alten Niveau vom Sommer 2013 liegt (damals forderten Waldorf Frommer für ein Album / Film meist € 956,00). Problematisch ist auch die Tatsache, dass häufig festzustellen ist, dass nicht nur eine Abmahnung versendet wird, sondern immer öfter mehrere Abmahnungen von einer Kanzlei in Folge an abgemahnte Verbraucher verschickt werden (sog. „Salamitaktik“). Viele Abgemahnte erhalten auch heute noch Post von mehreren Abmahnkanzleien, insbesondere wenn kritische Dateien wie die German Top 100 getauscht wurden, deren Titel mehrere Kanzleien abmahnen.

Auch die Kanzlei Sasse verlangt für einen Film nahezu unverändert € 800,00. Die Kanzlei rka für den Download eines PC Spieles ebenfalls € 800,00.

Da somit fast alle Abmahnkanzleien auf die neue Deckelung der Abmahnkosten mit einer Erhöhung der geltend gemachten Schadensersatzbeträge reagiert haben, sind die „Preise“ für die Abmahnungen seit der gesetzlichen Neuregelung also wenn überhaupt, dann nur geringfügig gesunken. Die gesetzgeberische Maßnahme muss aus der Sicht der Praxis also als wirkungslos betrachtet werden.

III. Lösungsansätze:

Sinnvoll wäre aus Sicht der Praxis eine gesetzgeberische Deckelung von Schadensersatzbeträgen für die immer noch massenhaften Abmahnungen gegen Privatpersonen.

Um für den Endverbraucher die Belastung geringer und kalkulierbarer zu halten liesse sich auch darüber nachdenken, die bisher uneinheitlichen und unregulierten Abmahnbeträge dadurch zu vereinheitlichen und transparenter zu machen, dass Abmahnungen generell etwa einer Verwertungsgesellschaft übertragen würden, die einheitliche Tarife aufstellt, oder diese zumindest den Abmahnkanzleien vorgibt.

Im kollektiven Urheberrecht (UrhWG) gibt es seit je her ein bewährtes Prinzip, gleichlautende Ansprüche von Urhebern aus ihren Nutzungsrechten gegenüber einer Vielzahl von Nutzern durch die Aufstellung von allgemeinverbindlichen Tarifen zu regeln. Die Tarife können auf Antrag der Betroffenen von der Gütestelle beim DPMA überprüft werden, was für eine gerechte Abwägung der Interessen sorgt. GEMA Tarife etwa für On-demand Nutzungen sind von den Parteien immer wieder für eine denkbare gerechtere gerichtliche Beurteilung des Schadensersatzes herangezogen worden.

Gesetzestechnisch betrachtet liesse sich dies dadurch bewerkstelligen, dass man die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen zwingend Verwertungsgesellschaften überträgt, wie das bei bestimmten Vergütungsansprüchen bereits der Fall ist (etwa der Vergütung für Vermietung und Verleihen in § 27 Abs. 3 UrhG, oder der Vergütung in § 78 Abs. 3 UrhG).

Dr. Bernhard Knies im April 2015

www.new-media-law.net

* Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber und Medienrecht in München

[1] Vgl. hierzu den Online Kommentar des Verfassers unter www.new-media-law.net/bundestag-abzockgesetz.

[2] Die Kanzlei des Unterzeichners hat seit dem Beginn der Abmahnwelle 2005 mehrere tausend abgemahnte Verbraucher vertreten. Die Überlegungen beruhen auf den hierbei gesammelten Erfahrungswerten.

[3] Daneben gibt es auch noch – allerdings zahlmäßig aber eher zu vernachlässigenden Abmahnungen wegen Bildrechtsverletzungen. Prozentual betrachtet dürfte der Anteil der Abmahnungen wegen Filesharing in Tauschbörsen bei etwa 95 % der Abmahnungen gegen Privatpersonen liegen.

[4] Vgl. zur Urheberrechtsnovelle 2003 den Kommentar www.new-media-law.net/urheberrechtsnovelle-2003-aenderungen/.

[5] Heute sind die meisten dieser Mandate (bis auf Universal Music) nicht mehr bei Rasch, der überwiegende Teil der Unterhaltungsindustrie wird jetzt von Waldorf-Frommer aus München vertreten.

[6] Vgl. www.waldorf-frommer.de/mandanten.html sowie unsere Ausführungen zum Büro Waldorf Frommer: http://www.new-media-law.net/waldorf-frommer/. Waldorf Frommer ist auch deutlich die am professionellsten agierende Kanzlei.

[7] Viele der Abmahnkanzleien sind aber zwischenzeitlich auch wieder von der Bildfläche verschwunden. Einen Überblick findet man hier: www.new-media-law.net/abmahnkanzleien/.

[8] Verläßliche Zahlen für die Anzahl der verschickten Abmahnungen gibt es nicht, da die Abmahnkanzleien selber keine Zahlen veröffentlichen. Die Statistiken, die von mehreren Websites veröffentlicht werden, stellen insofern immer nur Schätzungen dar. Die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn ging 2013 von etwa 110.000 verschickten Abmahnungen aus, www.iggdaw.de. Für 2014 errechnet sie eine Zahl von 75.000 Abmahnungen, davon 45 % alleine aus der Kanzlei Waldorf Frommer.

[9] Vgl. die Analyse der alten Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG auf www.new-media-law.net/deckelung-der-abmahnkosten/.

[10] Vgl. die Analyse der alten Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG auf www.new-media-law.net/deckelung-der-abmahnkosten/.

[11] www.new-media-law.net/wp-content/uploads/2014/12/LG-Koeln-28-O-889-13.pdf.

[12] Das OLG Köln hat in der Berufung den Streitwert allerdings wieder auf „nur noch“ € 200.000,00 korrigiert, vgl. www.new-media-law.net/wp-content/uploads/2014/12/OLG-Koeln-6-U-101-09.pdf.

[13] Das Amtsgericht München sprach in einer Pressemitteilung vom 16. November 2011 von alleine 1400 eingegangenen Klagen, die letztlich aber wohl nur einen kleinen Teil der bis 2013 eingereichten Klagen darstellen: www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2011/03259/index.php.

[14] Vgl. den Kommentar des Urteils unter www.new-media-law.net/filesharing-bgh-sommer-unseres-lebens/.

[15] Vgl. den Kommentar zum Morpheus Urteil unter www.new-media-law.net/bgh-morpheus/.

[16] Vgl. den Kommentar zum Bearshare Urteil unter www.new-media-law.net/bgh-bearshare-kommentar-2/.

[17] http://news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2015/04/LG_Bielefeld_4_O_211_14.pdf.

[18] Wichtige Ausführungen zur sekundären Darlegungslast kann man insbesondere dem Bearshare Urteil des BGH entnehmen: Vgl. vertiefend: www.new-media-law.net/bgh-bearshare-kommentar-2/.

[19] Vgl etwa www.new-media-law.net/baumgarten-brandt-klageabweisung-ag-frankenthal/.

[20] Vgl. die Kommentierung des Gesetzes unter www.new-media-law.net/bundestag-abzockgesetz/.

[21] Damit liegt das Büro aber erneut um 50 Euro über dem eigentlich vom Gesetzgeber beabsichtigten Limit von € 155,00, da Waldorf bei der Berechnung der Kosten auch noch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch miteinbezieht.


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