Abmahnung erhalten? Kostenlose Erstberatung unter 089 472 433

Die Waldorf Frommer Abmahnungen sind regelmäßig identisch aufgebaut, der Text ist standardisiert und wird nur an wenigen Stellen individuell abgeändert, etwa an solchen, die individuelle technische Aspekte Ihres eigenen Falles betreffen. Wir haben Ihnen hier den Inhalt einer Waldorf Frommer Abmahnung, so wie sie seit 2013 zu tausenden verschickt wird, genau erläutert und – mit Kommentaren und Verteidigungs-Tipps versehen – analysiert:

Waldorf verschickt gerne große Stapel an Papier (zwischen 12 und 14 Seiten) und legt seiner Abmahnung regelmäßig noch zwei gerichtliche Entscheidungen bei, die man beim ersten Durchlesen oft fehlerhaft auf den eigenen Fall bezieht: Einen Beschluss eines Landgerichts (oft München oder Köln) in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren und einen Beschluss des LG Köln über die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Beide Urteile sind eher beispielshaft und verleihen der Abmahnung aber doch einen „offizielleren Anstrich.“

Die Abmahnung beginnt mit dem Betreff
– Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss –
 

Waldorf Frommer teilen Ihnen sodann in der Abmahnung mit (hier am Beispiel von Warner Bros. Entertainment GmbH), dass der Anlass eine „über Ihren Internetanschluss begangene Urheberechtsverletzung in einer Internet Tauschbörse“ ist.

Nach den Vorgaben der neuen gesetzlichen Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG (Konkretisierungsgebot) schildert die neue Abmahnung die Tatumstände nun genauer. Es folgen also zunächst Ausführungen zu dem (komplizierten) technischen Sachverhalt, der der Abmahnung zugrunde liegt.

1. Teil der Abmahnung: Die Technik

„1. Welcher Sachverhalt liegt diesem Schreiben zugrunde?“ lesen Sie gleich auf der ersten Seite.

Der Sachverhalt, dass nämlich seine Mandantschaft ausschließlich berechtigt sei, bei Rechtsverletzungen an dem jeweiligen Werk (hier folgt der Name des jeweiligen Films, TV Serie oder Musikalbums) Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Aufwendungsersatz und Auskunft geltend zu machen.

Auf Seite 2 erläutert Ihnen Waldorf, wie er überhaupt an Ihre Adresse gelangt ist (ein Punkt, der von Betroffenen immer wieder in Zweifel gezogen wird):

Waldorfs Mandanten lassen Tauschbörsen wie Torrent und Emule durch einen spezialisierten Dienstleister, der in Leipzig ansässigen Ipoque GmbH, mit einer technischen Überwachungssoftware überwachen. Zur Rechtmäßigkeit und der meist leider zu bejahenden Zuverlässigkeit dieser Ermittlungen der Ipoque haben wir Ihnen Informationen zusammengestellt. Es ergibt sich hier folgender Schluss: In zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Waldorf etwa vor dem Amtsgericht München haben wir in (teuren) Sachverständigengutachten die Richtigkeit und technische Zuverlässigkeit dieser Ermittlungen prüfen lassen. Das Ergebnis dabei war leider immer, dass die individuelle Ermittlung, die die Ipoque durchführt korrekt ist.

Waldorf teilt Ihnen sodann das Ermittlungsergebnis der Ihren Fall betreffenden Ipoque Untersuchung mit:

Name und Titel des Werkes: Hier als Beispiel:

Edge of Tomorrow (Film)

Warner Bros. Entertainment GmbH

03.11.2014 23:37:13 bis 03.11.2014 23:40:06

IP Adresse: 32.201.173.11

Das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

Sodann erfahren Sie, dass gegen Sie ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführt wurde und das zuständige Landgericht mit dem in der Anlage beigefügten richterlichen Gerichtsbeschluss die Herausgabe Ihrer Adressdaten gestattet hat.

Dieser Beschluss, der der Abmahnung am Ende beiliegt, hat bei vielen Betroffenen (wohl nicht ganz unbeabsichtigt) schon den irrtümlichen Eindruck erweckt, es gebe bereits ein laufendes Gerichtsverfahren gegen sie, was natürlich nicht den Tatsachen entspricht. Tatsächlich handelt es sich dabei nur um ein sehr standartisiertes Auskunftsverfahren, das die deutschen Landgerichte (am jeweiligen Sitz Ihres jeweiligen Providers) täglich unzählige Male durchführen müssen um Waldorf die Möglichkeit zu geben, von Ihrem Provider Ihre Adress-Daten zu erlangen, denn bis zum Zeitpunkt dieses Auskunftsbeschlusses verfügt Waldorf ja nur über Ihre IP-Adresse, die keinen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt. Wem die von der Ipoque protokollierte IP-Adresse tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war, das weiß nur Ihr jeweiliger Provider, der diese Information speichert und aus datenschutzrechtliche Gründen natürlich eben nur nach einem gerichtlichen Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG herausgeben muss. Eine rein beispielhafte Kopie eines solchen Auskunfts Beschlusses können Sie hier einmal abrufen, die in diesem Fall das (häufig vorkommende) LG Köln betrifft, wenn etwa der Internetanschluss bei der Deutschen Telekom AG unterhalten wird. Denn hier ist das Landgericht Köln zuständig, da die Deutsche Telekom ihren Sitz in Bonn hat.

Den individuellen Ermittlungsdatensatz zu Ihrer Ipoque Ermittlung finden Sie sodann am Ende des Schreibens:

Ermittlungsdatensatz (hier mit Beispielswerten)

Provider Telekom Deutschland
Benutzerkennung 30220038165423
Anschlussinhaber Max Mustermann

Stadtweg 13, 85421 Musterstadt

Der Datensatz gibt noch weitere Informationen preis, wie den konkreten Beginn und das konkrete Ende des Angebots, die von Ihrem Anschluss verwendete IP Adresse, File-Hash und Werk.

Fazit zur Technik: Die Richtigkeit dieser Ermittlungswerte wird man in den allermeisten Fällen leider nicht bezweifeln können. Sie müssen sich also mit der Tatsache abfinden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit über Ihren Anschluss in der Tat genau das geschützte Werk genau zu dem Zeitpunkt, der in der Abmahnung erwähnt ist, angeboten und geladen wurde. Doch was sind die Konsequenzen?

2. Teil der Abmahnung: Die rechtlichen Konsequenzen:

Unter 2. formuliert Waldorf:

„2. Was sind die rechtlichen Konsequenzen?“

Zunächst erläutert Waldorf Frommer in der Abmahnung, dass das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Download als öffentliche Zugänglichmachung durch Unbefugte nach § 19a UrhG rechtswidrig ist. Das entspricht der geltenden Rechtslage in Deutschland.

In Telefonaten mit Abgemahnten wird an dieser Stelle immer wieder eingewandt: „Ich habe den Film doch nur heruntergeladen und nicht angeboten“. Das entspricht allerdings nicht den technischen Fakten: Denn wie Ihnen Waldorf zutreffend oberhalb im Technik-Abschnitt erläutert, haben Tauschbörsen wie etwa die Tauschbörse „bittorrent“ den tückischen Nebeneffekt, dass derjenige, der einen Titel herunter lädt, diesen nicht nur für sich persönlich lädt, sondern (bedingt durch die technische Infrastruktur der Tauschbörse) gleichzeitig auch weltweit anderen Nutzern dieser Tauschbörse anbietet.

Weiter erläutern Ihnen Waldorf Frommer auf S. 2 unten, dass sie davon ausgehen müssten, dass Sie aufgrund Ihrer Verfügungsgewalt über Ihren Anschluss auch der Täter sein müssen.

Verteidigungs-Tipp Nr. 1:

Wer aber tatsächlich für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist damit noch lange nicht klar, denn es können auf Ihrem Anschluss ja auch befugte Nutzer, wie Kinder, Lebensgefährten, Ehepartner, Freunde und Bekannte getauscht haben. Das sollten Sie in jedem Fall sorgsam überprüfen und nachforschen und die Beweise dafür sichern. Waren Sie exakt zu diesem Zeitpunkt zuhause? Haben Sie ein Alibi? Wer war anwesend? All diese Punkte sollten im Gespräch mit uns geklärt werden.

Waldorf Frommer teilt Ihnen dazu auf S. 3 mit:

„Sollten Sie geltend machen wollen, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen, müssen Sie begründet vortragen, wer statt dessen als Täter in Betracht kommt“

Verteidigungs-Tipp Nr. 2:

Das sollten Sie sich zunächst einmal gut überlegen. Denn außergerichtlich gilt: Sie müssen den Täter zunächst einmal nicht benennen, wenn Sie es nicht waren. Es gibt keine außergerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung, das wurde uns sogar gerichtlich bestätigt. Nur wenn ein Fall tatsächlich vor Gericht ist, trifft den Anschlussinhaber die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dann muss der Anschlussinhaber also (ähnlich wie in einem Strafverfahren) Tatsachen zu seiner Entlastung vortragen.

Ob beispielsweise Eltern verpflichtet sind, in diesem Zusammenhang die Namen Ihrer Kinder zu nennen (falls diese verantwortlich waren) ist ebenfalls noch heiß umstritten. In einem Rechtsstreit, den wir gegen Rasch vor dem Landgericht München führten, ging das Gericht etwa davon aus, dass Eltern hier zugunsten Ihrer Kinder ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das Oberlandesgericht München hingegen sah dies wiederum anders. Eine Beurteilung dieser Frage durch den BGH steht noch aus. Ob überhaupt und was Sie an dieser Stelle äußern sollten ist von elementarer Bedeutung für den Fall, es kann später kaum mehr korrigiert werden. In einem Rechtsgespräch mit uns sollte gerade dieser zentrale Punkt sehr sorgfältig besprochen werden. Er ist quasi die Schaltstelle für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Abmahnung von Waldorf Frommer.

Rufen Sie also nicht bei Waldorf Frommer an und senden Sie auch keine Erklärungen, bevor Sie den Fall mit uns erörtert haben, denn sonst könnte die Verteidigung unmöglich werden.

3. Teil der Waldorf Frommer Abmahnung: Die Ansprüche Unterlassung, Schadensersatz, Anwaltskosten

„3. Welche rechtlichen Ansprüche macht unsere Mandantschaft geltend?“ – diese sinnige Frage lesen Sie auf S. 3.

a. Unterlassungserklärung

Zunächst fordert Sie Waldorf Frommer auf eine Unterlassungserklärung abzugeben. In der Tat hat eine Urheberrechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Folge, dass der Täter (oder Störer) dieser Rechtsverletzung eine Unterlassungserklärung abgeben muss.

Verteidigungs-Tipp Nr. 3:

Geben Sie nicht die Unterlassungserklärung ab, die Waldorf Frommer von Ihnen in dieser Form fordert, denn diese stellt nach herrschender Meinung ein Schuldeingeständnis dar. Regelmäßig würden wir Ihnen dazu raten stattdessen lieber eine eigene geänderte, also modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die ohne Schuldeingständnis abgegeben wird und die Verteidigung des Falles offen lässt. Mehr zum Thema der modifizierten Unterlassungserklärung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

b. Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG

Waldorf teilt Ihnen weiter mit, dass das illegale Filesharing-Angebot Schadensersatzansprüche auslöst, die nach der Lizenzanalogie bis zu € 600,00 betragen sollen, da das Angebot weltweit und unkontrollierbar sei.

Verteidigungs-Tipp Nr. 4:

Waldorf Frommer erwähnt bei dieser Behauptung nicht, dass nur der nachgewiesene Täter einer Urheberrechtsverletzung Schadensersatz schuldet. Der Anschlussinhaber wird sich aber oft exkulpieren können und die Gerichte haben ganz grundsätzlich geurteilt, dass Eltern nicht für Ihre Kinder haften (vgl. BGH, Az. I ZR 74/12, „Morpheus„). Außerdem gibt es bis heute keine höchstrichterliche Rechtsprechung, wie hoch der Schadensersatz in einem Filesharing Fall eigentlich sein darf. Die Gerichte haben sehr unterschiedliche Urteile dazu gefällt, die von € 15,00 bis € 3.000,00 reichen. Mehr dazu können Sie in unserem Beitrag Filesharing Prozesse nachlesen. Die Zahlung sollte also zunächst einmal verweigert werden bis die rechtliche Frage mit uns geklärt wurde.

c. Ersatz der Rechtsverfolgungskosten

Das Gleiche gilt grundsätzlich für das nächste Thema: Ersatz des Rechtsverfolgungskosten.

Erfreulich ist immerhin, dass auch Waldorf nunmehr die (neue) gesetzliche Regelung zur Deckelung der Abmahnkosten akzeptiert, die jetzt in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG verankert ist. Sie ist der zweite (jetzt erfolgreiche) Versuch des Gesetzgebers, den teuren Abmahnkosten gegenüber Verbrauchern Einhalt zu gebieten, weil Waldorf die alte Deckelung der Abmahnkosten nicht akzeptiert hatte.

Die Berechnung der Abmahnkosten mit (regelmäßig) € 215,00 dürfte also nicht zu beanstanden sein.

Verteidigungs-Tipp Nr. 5:

Trotzdem muss es nicht sein, dass Sie diesen Betrag schulden. Denn wenn Sie nicht der Täter waren und Sie darüber hinaus auch keine Störerhaftung trifft, dann müssen Sie weder Anwaltskosten noch Schadensersatz zahlen. Lassen Sie uns also auch diesen Gesichtspunkt telefonisch klären.

Bei der normalen Abmahnung (etwa für einen Film) macht Waldorf-Frommer abschließend folgende Rechnung („konkrete Zahlungshöhe“)

Schadensersatz € 600,00

Aufwendungsersatz € 215,00

Gesamtsumme € 815,00

Zuletzt finden Sie unter e (auf S. 5)

e. Zu beachtende Fristen

Hier formuliert Waldorf Frommer:

„Die Frist zum Eingang der Unterlassungserklärung endet am xx.xx.2016

Die Zahlungsfrist endet am xx.xx.2016″

Verteidigungs-Tip Nr. 6:

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, Waldorf wird Ihnen noch mehrere Chancen geben, die Sache gütlich zu beenden, die Fristen sind also definitiv weich und werden mehrfach wiederholt. Unsere Erfahrung in vielen hundert Fällen gegen Waldorf zeigt: Ein Fall kann sich bis zu drei Jahre außergerichtlich hinziehen. Fehler jedoch, die Sie am Anfang in Panik gemacht haben, können Sie später nicht mehr korrigieren! Behalten Sie also einen kühlen Kopf und informieren Sie sich lieber, bevor Sie unüberlegt die Unterlassungserklärung unterschreiben und bezahlen. Rufen Sie uns einfach an, wenn Sie weitere Fragen haben. Wir bieten dazu eine kostenlose telefonische Erstberatung an und machen Ihnen ein faires Pauschalangebot für eine sinnvolle außergerichtliche Verteidigung.

Unsere Nummern:
089 – 47 24 33
089 – 470 18 11 Fax
 

Sie können uns die Abmahnung auch gerne unverbindlich vorab einscannen und mailen: bernhard.knies@new-media-law.net.

Dr. Bernhard Knies – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber und Medienrecht

Zurück zur Übersicht der Abmahnung Waldorf Frommer

 


Diesen Artikel teilen: