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Eltern haften nicht für illegales Filesharing von Kindern, das hat das Amtsgericht Bad Urach mit Urteil vom 10.3.2016 (Az. 2 C 193/15) in einem spannenden Verfahren gegen Rasch Rechtsanwälte festgestellt.

Der Beklagte ist Familienvater, er konnte nachweisen, dass er zum Tatzeitpunkt im Dezember 2010 mit Arbeitskollegen mittags im Wald beim Joggen war, während sich seine drei Kinder zuhause aufhielten und dort Zugang zu seinem häuslichen Internet hatten. Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte hatte dem Beklagten im Februar 2011 eine Abmahnung wegen Filesharings geschickt, der Beklagte hatte aber die von Rasch geforderte Abgeltungssumme von € 1.200,00 nicht bezahlt, so dass die Kanzlei – wie so häufig – erst Jahre später vor Gericht zog um nunmehr eine deutlich höhere Forderung geltend zu machen. Dem hat das AG Bad Urach aber eine Absage erteilt.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er schon aufgrund seiner Abwesenheit für die Tat nicht verantwortlich sein könne. Seine Kinder habe er in Bezug auf die Gefahren des illegalen Filesharings belehrt, selbst auf intensive Nachfrage habe aber keines seiner Kinder zugegeben, für den Tausch des Musikalbums verantwortlich zu sein.

Im Prozess hatten die drei Kinder ebenfalls allesamt nicht zugegeben, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich seien.

Das Gericht war aber dennoch der Meinung, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Durch die Einvernahme der Arbeitskollegen und der Kinder des Beklagten habe der Beklagte eindeutig die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes dargelegt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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