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Sie suchen einen Fachanwalt für Presserecht und Medienrecht, weil in der Presse, in den Medien oder im Internet falsch oder tendenziös über Sie berichtet wird? Unsere Kanzlei hat sich auf das Presse- und Medienrecht spezialisiert. Wir vertreten Sie gerne bundesweit, rufen Sie einfach an: 089 472433.

Aktuelles zum Thema Presserecht / Medienrecht:

05.10.2016: BGH Keine Geldentschädigung bei groben Beleidigungen per SMS

04.10.16: BGH Bildberichterstattung Wowereit Lokalbesuch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

15.06.2016: EGMR Presserecht: Keine Geldentschädigung für die Kinder von Oliver Kahn

09.06.2016: AG Potsdam: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Drohnenflug

16.05.2016: BGH VI ZR 367/15 zur identifizierenden Berichterstattung

27.12.2015: BGH VI ZR 271/14 v. 13.10.2105 Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach Beziehungsende.

08.10.2015: LG Köln 28 O 2/14 – Rekord Geldentschädigung für Kachelmann wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

10.09.2015: EGMR – keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei satirischer Werbung – Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover verlieren vor dem EGMR

07.09.2015: BGH VI ZR 245/14 Abbildung neben Prominenten als Persönlichkeitsrechtsverletzung

07.09.2015: BGH VI ZR 340/14 Störerhaftung für die Weiterverbreitung eigener rechtswidriger Tatsachenbehauptungen durch Dritte im Internet

19.08.2015: OLG Hamburg 7 U 92/12 – Verpflichtung des Betreibers eines Online-Archivs zur Unterbindung der Auffindbarkeit von Artikeln über Suchmaschinen

03.06.2014: OLG Köln v. 9.12.201415 U 148/14 zum Pressrecht: Spontane Negativäußerungen in der Fernsehshow – Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung?

21.05.2015: OLG Köln bestätigt LG Köln: Kohls allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die „Kohl Protokolle“ verletzt.

01.05.2015: LG Köln vom 27.8.2014: Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Foto vom Krankenbesuch – Corinna Schumacher

03.06.2014: BGH VI ZR 345/13: Der BGH verhandelt zum Drittauskunftsanspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet. Mehr >

23.05.2014: OLG Koblenz 3 U 1288/13: Löschung intimer Fotos nach Beziehungsaus. Mehr >

13.05.2014: EuGH „Google Spain ./. AEPD“ C-131/12 Grundsatzurteil zum „Recht auf Vergessenwerden“ im Internet. Mehr >

05.11.2013 – BGH VI ZR 304/12 „Mascha S.“ (GRUR 2014, 201)Kein Recht auf namentliche Anonymität der Tochter des bekannten Moderators Günther J. Mehr >

19.03.2013 – BGH VI ZR 93/12 (GRUR 2013, 965) zum „Kachelmann-Krimi“: Zur Zulässigkeit von Medienberichten über sexuelle Neigungen eines Angeklagten im Verlaufe eines Gerichtsverfahrens. Mehr >

25.10.2012 – BVerfG 1 BvR 2720/11 (ZUM 2013, 122) zu BGH VI ZR 262/09 (ZUM 2011, 122) „Eva Herman“: Zur Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung in indirekter Rede „Interpretationsvorbehalt“. Mehr >

25.10.2011 – BGH VI ZR 332/09 GRUR 2012, 422 „Wenn Frauen zusehr lieben“: Keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Pornodarstellern bei öffentlicher Berichterstattung über deren Mitwirkung in einem Pornofilm. Mehr >

20.12.2011 – BGH VI ZR 261/10 – Babyklappen, GRUR 2012, 425: Abwägung des BGH zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Pressefreiheit bei einer Berichterstattung über die Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei. Mehr >

Praktisches Vorgehen: Schutz vor falscher Berichterstattung in den Medien durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf und Schadensersatz

Wurden Sie Opfer falscher Berichterstattung in den Medien, in Presse, Rundfunk oder Internet? Nicht nur über Prominente wird häufig durch die Medien falsch berichtet. Wir helfen Ihnen sich effektiv zu wehren, wenn über Sie falsch oder bösartig in den Medien berichtet wurde. Gegendarstellung, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz sind die Ansprüche, die Sie je nach Einzelfall effektiv geltend machen können.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Wird über Sie falsch berichtet, so verletzt das Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das in der Verfassung in Art. 2 I und Art. 1 I Grundgesetz (GG) verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist in erster Linie ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings das Bedürfnis des Schutzes der Persönlichkeit auch im Zivilrecht, insbesondere zwischen Privatpersonen und den Medien erkannt und das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ entwickelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist oftmals die einzige Möglichkeit dem teils ruden Umgang der Medien mit den Objekten ihrer Berichterstattung etwas entgegenzusetzen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als Recht auf Achtung der Persönlichkeit, sowie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit definiert. Es bietet sowohl Schutz vor dem Eindringen der Medien in das Privatleben einer Person, als auch Schutz vor Verfälschungen der Medienauftritte einer Person.

Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können dem Betroffenen verschiedene Ansprüche zustehen, die sich je nach Sachlage unterscheiden.

Der BGH hat zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht bislang eine Fülle von Entscheidungen veröffentlicht, die bei der Beurteilung eines Falles jeweils berücksichtigt werden müssen.

In der aktuellen Entscheidung Babyklappen (BGH vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10 Babyklappen, GRUR 2012, 425) hat der BGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Pressefreiheit bei einer Berichterstattung über die Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei abgewogen.

In der Entscheidung VI ZR 271/14 v. 13.10.2105 hat der BGH im Bildrechtsbereich einen Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach Beziehungsende bejaht.

Je nach Einzelfall hat der Betroffene bei wahrheitswidriger Berichterstattung durch die Medien einen Anspruch auf Unterlassung, das Recht zur Gegendarstellung oder gar einen Anspruch zur Berichtigung. Schließlich gibt es auch einen Schadensersatzanspruch und auch einen Anspruch auf Herausgabe der durch die Berichterstattung erlangten „ungerechtfertigten Bereicherung“.

Wir wollen Ihnen hier einen kurzen Überblick über Ihre Rechte geben:

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist immer dann einschlägig, wenn künftige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (also eine Wiederholungsgefahr) zu befürchten sind. Durch den Unterlassungsanspruch verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner bestimmte näher zu bezeichnende Äußerungen nicht oder nicht mehr zu veröffentlichen.

Unterlassung können Sie von der Presse insbesondere dann verlangen, wenn über Sie unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden. Meinungsäußerungen können nur dann zu einem Unterlassungsanspruch berechtigen, wenn diese die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreiten.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so können wir den Gegner in einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Durch diese soll er sich verpflichten, eine genau bezeichnete Äußerung nicht oder nicht mehr zu veröffentlichen und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an Sie zu zahlen.

Weigert sich der Gegner, diese Erklärung zu unterzeichnen, so kommt aufgrund der Eilbedürftigkeit zumeist ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen das Presseunternehmen in Betracht.

Gegendarstellungsanspruch

Grundsätze:

Darüber hinaus hat der Geschädigte auf Grundlage des jeweiligen Landespressegesetzes die Möglichkeit die Wiedergabe der Schilderung aus eigener Sicht zu verlangen (die Gesetzgebungsbefugnis für das Presserecht liegt immer noch weitgehend bei den Länderparlamenten). Der Gegendarstellungsanspruch ist ein starker Anspruch. Er soll in gewisser Weise für „Waffengleichheit“ sorgen. Er setzt nicht voraus, dass über Sie falsch berichtet wurde, allerdings muss es sich um Tatsachen handeln, die verbreitet wurden, und nicht um bloße „Meinungsäußerungen“. Hier ist stets sehr sorgfältiges juristisches Arbeiten gefragt.
Die Gegendarstellung darf sich nur mit Tatsachen, die keinen strafbaren Inhalt enthalten, gegen die von den Medien aufgestellten Tatsachenbehauptungen wenden. Eine Beanstandung von Meinungsäußerungen ist in einer Gegendarstellung ist nicht möglich. Insbesondere muss in der Gegendarstellung ganz exakt Bezug auf die beanstandeten Behauptungen genommen werden (die Gegendarstellung soll also keinen Raum für weitergehende Diskussionen bieten).
Des Weiteren muss der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der Gegendarstellung aufweisen können, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er von der Berichterstattung persönlich betroffen ist, was aber meist der Fall sein dürfte. Die Gegendarstellung ist darüber hinaus auch unverzüglich nach der Berichterstattung zu verlangen und muss je nach Landesgesetz vom Betroffenen persönlich unterzeichnet sein.
Da die Gegendarstellung im Vergleich zum Berichtigungsanspruch weniger stark in die Rechte der Medien eingreift, obwohl sie sich in Optik, Größe und Auffälligkeit stets an der Erstmitteilung, gegen die sie sich wendet, zu orientieren hat, ist die Wahrheit des Inhalts der Gegendarstellung unerheblich, da dem Betroffenen dadurch lediglich die Möglichkeit eröffnet werden soll, über seine eigene Position zu informieren. Die Medien können sich, trotz Verpflichtung diese zu veröffentlichen, von ihr distanzieren.
Die Gegendarstellung, die schriftliche erfolgen muss, unterliegt weiteren strengen Formalien, bei deren Nichteinhaltung die gesamte Gegendarstellung des Betroffenen ins Leere gehen kann. Daher ist es in jedem Fall ratsam, sich gut beraten zu lassen.

Rechtsprechung Gegendarstellung:

05.06.2011 – OLG Hamburg 7 U 41/11 (AfP 2012, 57) – Kein Verlust des Gegendarstellungsrechtes, wenn der Betroffene zuvor auf eine Anfrage der Redaktion keine Stellungnahme abgegeben hat.

Berichtigung (Widerruf)

Der Berichtigungsanspruch unterscheidet sich vom Gegendarstellungsanspruch grundlegend darin, dass der Verletzer selbst eine Erklärung abgeben und sich somit von seiner ersten Berichterstattung distanzieren muss. Jedoch bestehen der Berichtigungs- wie auch der Gegendarstellungsanspruch nebeneinander und können unabhängig voneinander geltend gemacht werden.

Wie auch die Gegendarstellung hat sich die Berichtigung in Größe, Aufmachung, Darstellung und der zu veröffentlichenden Stelle an der Erstmitteilung zu orientieren.

Die Behauptung muss vom Verletzer selbst aufgestellt worden sein. Liegt lediglich die Verbreitung, also die Weiterleitung einer Behauptung vor, so entfällt ein Anspruch auf Berichtigung.

Der Berichtigungsanspruch setzt in jedem Fall voraus, dass die veröffentlichte Äußerung erweislich unwahr ist. Dieser Umstand muss im Wege einer Hauptsacheklage rechtskräftig festgestellt werden, bevor ein Anspruch auf Berichtigung durchgesetzt werden kann, das allerdings kann lange dauern.

Sofern dann rechtskräftig feststeht, dass eine unrichtige Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde und die Beeinträchtigung der Persönlichkeit des Betroffenen dadurch fortwirkt, ist die Berichtigung das geeignete Mittel um diese Beeinträchtigung aus der Welt zu schaffen.

Die Berichtigung kann durch Widerruf, durch Abänderung (also Richtigstellung) oder durch Ergänzung der getätigten Äußerungen erfolgen.

Ein Widerruf kommt immer dann in Betracht, wenn die getätigten Äußerungen zur Gänze falsch sind, eine Richtigstellung, sofern ein Teil der Behauptungen unwahr ist, und eine Ergänzung, wenn bestimmte Tatsachen fehlen, die für die Richtigkeit der Schilderung unentbehrlich sind. Der Berichtigungs/Widerrufsanspruch wird im Wege einer Hauptsacheklage durchgesetzt.

Schadensersatz und Geldentschädigung

Schadensersatz

Sofern durch die Berichterstattung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch eine unzulässige Äußerung vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verletzt wurde und dem Betroffenen hieraus ein materieller Schaden entsteht, kann er Schadensersatz in Geld vom Verletzer verlangen.

Der Schadensersatzanspruch besteht im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch, und zum Gegendarstellungs- und Berichtigungsanspruch nicht nur im Falle von unwahr aufgestellten Tatsachenbehauptungen, sondern bei allen unzulässigen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen. Sowohl bei wahren Tatsachenbehauptungen, als auch bei Werturteilen.

Geldentschädigung

Entsteht dem Betroffen ein immaterieller Schaden, also ein Schaden, der eine nicht in Geld messbare Beeinträchtigung beim Betroffenen darstellt, kommt ein Anspruch auf Geldentschädigung in Betracht. Der BGH hat hierfür folgende Grundsätze aufgestellt:

„Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich im einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen.“ (BGH VI ZR 123/11, NZV 2012, 374).

Der Anspruch auf Geldentschädigung findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die anderen dem Betroffenen zustehenden Ansprüche ausgeschöpft wurden, da er streng subsidiär ist. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldenschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (BGH VI ZR 123/11, NZV 2012, 374).

Eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Geldentschädigung ist eine schwere schuldhafte Handlung des Verletzers durch welche eine schwere Persönlichkeitsverletzung beim Betroffenen eintritt, die durch keine anderweitige Möglichkeit ausgeglichen werden kann. Die Geldentschädigung wird also nur in presserechtlichen Extremfällen gewährt.

c) Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung

Wird durch eine unbefugte Benutzung des Persönlichkeitsrechts eines anderen zudem noch Gewinn erzielt, so ist dieser an den Geschädigten herauszugeben

© 2016 Dr. Bernhard Knies / Julia Berger (mh)


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