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Die Bezeichnung „Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht“ wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen.

Um den Titel des Fachanwaltes zu bekommen muss zunächst ein meist mehrmonatiger Fachanwaltslehrgang absolviert werden, der von Dr. Bernhard Knies 2009 in München am Institut für Urheber- und Medienrecht absolviert wurde. Gefordert werden hier regelmäßig 120 Stunden Fachanwaltskurs.

Der Titel Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht ist Dr. Bernhard Knies von der Rechtsanwaltskammer München am 02.03.2010 per Fachanwaltsurkunde verliehen worden.

 

1. Theoretische Kenntnisse aufgrund des Fachanwaltslehrgangs für den Fachanwalt Urheberrecht:

Nach § 14 j FAO müssen dabei folgende theoretische Kenntnisse im Urheber und Medienrecht nachgewiesen werden:

 

„Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. 1.1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen

    1.2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Musikvertragsrecht

    1.3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,

    1.4. Rundfunkrecht,

    1.5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,

    1.6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,

    1.7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.“

2. Praktische Kenntnisse: Weiter muss man für den Fachanwalt im Urheberrecht und Medienrecht auch praktische Kenntnisse vorweisen:

Voraussetzungen nach §§ 5 S. 1 lit. q) sind:

  • Gefordert werden 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6 FAO.
  • Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.
  • Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

3. Fortbildungsverpflichtung

Der Träger des Titels Fachanwalt für Urheber und Medienrecht muss zudem jährlich Fortbildung im Rechtsgebiet des Urheberrechts und Medienrechts leisten. Die Dauer der Fortbildung darf 10 Stunden nicht unterschreiten. Wahlweise kann auch ein wissenschaftlich publiziert werden.


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