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Amtsgericht München, Az. 142 C 10921/11 Urteil vom 15.2.2012:

Keine Störerhaftung des Vermieters für seinen Mieter für illegales Filesharing:

Neues Urteil in Sachen Störerhaftung und Filesharing: Das Amtsgericht München hat mit einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 15. Februar 2012 eine Klage von Waldorf Frommer im Auftrag eines großen Musiklabels abgewiesen und damit ein wichtiges Urteil zur Haftung von Vermietern gesprochen. Den Text des Urteils finden Sie hier. Der Beklagte hatte nachweisen können, dass er für den illegalen Download und das Angebot von Musikdateien nicht selber verantwortlich war, sondern sein Mieter, dem er im Rahmen des Mietvertrages Zugang zu seinem W-LAN gewährt hatte. Zudem war der Mieter im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zur Nutzung des W-LAN Netzes darauf hingewiesen worden, dass er über den Internet Anschluss keine Urheberrechtsverletzungen begehen dürfe.

Das Amtsgericht München hat hierzu geurteilt, dass in dieser Konstellation den Vermieter keine Störerhaftung trifft. Er muss insofern nicht für das Fehlverhalten seines Mieters einstehen.

Der Beklagte hat nach Auffassung des Amtsgerichts keine Prüfpflichten verletzt. Mit Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, in dem sich der Mieter gegenüber seinem Vermieter zur rechtskonformen Nutzung des ihm überlassenen Netzzugangs verpflichtet, habe der Vermieter seinen Prüfpflichten ausreichend Rechnung getragen.

Das Urteil liegt auf einer Linie mit Urteilen, die die Haftung von Erwachsenen für Urheberrechtsverletzungen anderer Erwachsener kritisch sehen.

So hat etwa bei einem volljährigen Sohn das LG Mannheim mit Urteil vom 29.9.2006 (Az. 7 O 76/06 JurPC Web-Dok. 33/2007) die Meinung vertreten, dass die Eltern nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Kritisch äußert sich auch das OLG Köln beim gemeinsam genutzten Anschluss von Ehegatten (Beschluss vom 24.3.2011, Az. 6 W 42/11), hier gebe es wohl keine Überwachungspflichten.

Das vorliegende Urteil ist nicht rechtskräftig und kann von Waldorf Frommer mit der Berufung angegriffen werden.


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