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BGH I ZR 46/12 Bestwater

Karlsruhe 9. Juli 2015

I. Terminsbericht

Der BGH hat heute erneut über den von unserer Kanzlei geführten „Bestwater“ Fall verhandelt. Der Rechtsstreit ist inzwischen schon fast ein „historischer“ Fall, denn die Parteien streiten sich schon seit 2010 über die Frage, ob das Framen von Videos urheberrechtlich erlaubt ist oder nicht. Er könnte nun noch länger dauern:

Seit dem Beschluss des EuGH vom 21.10.2014 (C-348/13) steht allerdings letztinstanzlich fest, dass grundsätzlich Frames von fremden Websites auf Videos, die etwa bei Youtube gehostet werden, urheberrechtlich unbedenklich sind, wenn dadurch kein neues Publikum angesprochen und keine andere Technik verwendet wird, das jedenfalls war das Ergebnis der Vorlagefrage, die der BGH dem EuGH gestellt hatte.

Nach dieser Grundsatzentscheidung des EuGH musste nun der BGH das Verfahren fortsetzen und tat sich dabei ersichtlich nicht leicht.

Zwischen den Parteien ist aktuell noch streitig, ob das Bestwater Werbevideo auf Youtube mit Zustimmung von Bestwater veröffentlicht wurde. Bestwater bestreitet dies. Die Beklagten hatten hingegen immer darauf verwiesen, dass es ja immerhin der von Bestwater beauftrage Produzent des Videos selber war, der dieses bei Youtube einstellte, es insofern kaum sein könne, dass Bestwater dem nicht zugestimmt haben sollte. Die Vorinstanzen hatten die Frage als nicht entscheidungserheblich angesehen und deshalb keinen formellen Beweis dazu erhoben. Der BGH neigt offenbar zu der Auffassung, dass diese Frage eine Rolle spielen könnte und erwägt, ob er den Fall an die unteren Instanzen zur Nachholung der Beweisaufnahme zurückverweisen möchte.

Eine Rolle könnte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aber auch noch ein weiteres Vorlageverfahren des niederländischen Hoge Raad an den EuGH spielen in der Rechtssache C 160/15 (GS Media BV/Sanoma Media Netherlands).

In dieser Vorlagefrage geht es um die Zulässigkeit von Links auf klar rechtswidrig eingestellte Inhalte: Fotos des holländischen Models Brit Dekker, die vom Herausgeber des holländischen Playboy produziert worden waren, fanden sich noch vor der offiziellen Veröffentlichung durch den Playboy auf einer Website Filefactory, auf die verlinkt worden war. Unbekannte Dritte hatten sie dort illegal eingestellt. Ein Unternehmen von GS Media hatte wiederum hierauf verlinkt. In diesem Verfahren wird der EuGH zu klären haben, ob die Tatsache, dass auf klar rechtwidrig eingestellte Inhalte verlinkt wird, eine Ausnahme von der Svensson Rechtsprechung des EuGH rechtfertigt.

Nach dem heutigen Sitzungsergebnis könnte der BGH wahlweise auch dazu tendieren, diese möglicherweise vorgreifliche Entscheidung des EuGH abzuwarten, und den Bestwater Fall solange auszusetzen.

II. Die Entscheidung des BGH:

Mit Pressemitteilung Nr. 114/2015 hat der BGH am späten Nachmittag mitgeteilt, dass er sich dazu entschieden hat, keine Aussetzung des Verfahrens vorzunehmen, sondern den Fall an das OLG München zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ob also die Einstellung des Werbefilms auf Youtube mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgte oder nicht.

Die Aussetzung des Verfahrens hat der BGH ausweislich der Pressemitteilung wohl deshalb verworfen, weil er damit rechnet, dass eine Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-160/15 frühestens in einem Jahr ergehen könnte.

III. Videoblog zur Verhandlung:


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