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LG Köln – Rekordentschädigung für Kachelmann wegen Persönlichkeitsverletzungen durch Axel-Springer-Verlag

Wie sich aus aktuellen Medienberichten ergibt, hat das Landgericht (LG) Köln dem früheren Wettermoderator Jörg Kachelmann eine Geldentschädigung i.H.v. 635.000 € gegenüber dem Axel-Springer-Verlag wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Printausgabe der „Bild“ und auf der Online-Plattform „Bild.de“ zugesprochen (Urt. v. 30.09.2015 – 28 O 2/14 und 28 O 7/14).

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Im März 2010 war Kachelmann wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung festgenommen worden, das Verfahren vor dem LG Mannheim endete im Mai 2011 mit einem Freispruch. Kachelmann sah in der den Prozess begleitenden Presseberichterstattung eine Hetzkampagne gegen seine Person und erhob Klage gegen verschiedene Medienhäuser. Während sich Kachelmann mit dem Burda-Verlag außergerichtlich einigte, lehnte der Axel-Springer-Verlag dies ab.

Kachelmann hatte von dem Axel-Springer-Verlag ursprünglich eine Entschädigung i.H.v. 2,25 Millionen Euro verlangt, das LG Köln sah jedoch nicht in allen von Kachelmann beanstandeten Berichterstattungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und sprach ihm lediglich in 38 Fällen eine Entschädigung i.H.v. 635.000 € zu. Kachelmann sei in diesen durch die Veröffentlichung von Informationen über seine Sexualleben, seines SMS- und E-Mail-Verkehrs sowie durch Fotos, die ihn etwa beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt zeigen, in seiner Intimsphäre, seinem informellen Selbstbestimmungsrecht und seinem Recht am eigenen Bild verletzt worden.

Bewertung:

Bei der Kachelmann zugesprochenen Summe handelt es sich um die bisher höchste Entschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Den früheren Rekordbetrag i.H.v. 400.000 € hatte Prinzessin Madeleine von Schweden in einem Verfahren gegen den Klambt-Verlag vor dem OLG Hamburg erhalten (Urt. v. 30.07.2009 – 7 U 4/08).

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat nach der Rechtsprechung des BGH neben einem Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen auch die Funktion, dem Betroffenen Genugtuung zu verschaffen und den Verletzer von weiteren Verletzungen abzuhalten (Urt. v. 05.210.2004 – VI ZR 255/03).

Vor allem aus Sicht der Präventionsfunktion ist es erforderlich, dass die von den Gerichten ausgesprochenen Summen nicht zu niedrig angesetzt werden, um überhaupt einen Abschreckungseffekt zu erreichen. Daher ist es zu begrüßen, wenn nun mit der Entscheidung in der Causa Kachelmann ein neuer Höchstbetrag erreicht wurde.

Die Entscheidung des LG Köln ist nicht rechtskräftig, der Axel-Springer-Verlag hat schon vor der Urteilsverkündung angekündigt, Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln einlegen zu wollen.


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