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Abmahnung Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg wegen Filesharing

Haben Sie eine Abmahnung wegen Filesharings aus der Kanzlei Rainer Munderloh aus Oldenburg bekommen? Im Folgenden haben wir Ihnen nähere Informationen über den Inhalt der Abmahnung und eine sinnvolle Verteidigung zusammengestellt:

I. Was sollten Sie tun?

Zusammengefasst empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben und im Zweifel lieber eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung bei Rechtsanwalt Munderloh einzureichen. Rufen Sie bitte auch nicht bei Munderloh an, bevor Sie sich mit uns beraten haben. Weiter sollte vor Annahme des von Rechtsanwalt Munderloh angebotenen Vergleichs im Beratungsgespräch die Risiken besprochen werden.

Insbesondere empfiehlt es sich schnell zu agieren um den finanziellen Schaden zu minimieren. Gerne unterstützen wir Sie beratend in diesem Zusammenhang. Rufen Sie uns einfach an:

089 47 24 33

oder schreiben Sie uns: bernhard.knies@new-media-law.net

II. Rechteinhaber und Titel, für die Rechtsanwalt Rainer Munderloh abmahnt:

Rechtsanwalt Rainer Munderloh mahnt für RGF Productions Ltd. insbesondere Pornofilme ab. Seit Dezember 2014 gibt es auch Abmahnungen für die Asteria Media GmbH. Hier wird für das Werk „Linda auf der Venus, Mutti das erste mal auf der Erotikmesse“ abgemahnt. Hier sehen Sie die (eher rudimentäre) Homepage der Kanzlei Rainer Munderloh.

III. Inhalt der Abmahnung:

In der Abmahnung werden Sie aufgefordert, eine in der Anlage bereits beiliegende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, und ein pauschales Vergleichsangebot in Höhe von EUR 780,00 anzunehmen.
Rechtsanwalt Munderloh informiert Sie darüber, dass Grund der Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung an einem Werk sei, an dem seine Mandantin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte ist, und welche über Ihren Internetanschluss begangen wurde.
Die Nutzungsrechte seiner Mandantin würden durch das Herunterladen in Tauschbörsen fortwährend verletzt, daher bedient sich die Mandantin eines IT-Unternehmens, welche diese Tauschbörsen regelmäßig überwacht und Verstöße beweissicher protokolliert.
 
Auf Grund dieser Daten, so Rechtsanwalt Munderloh, wurde im Verfahren vor dem zuständigen Landgericht ein Auskunftsverfahren eingeleitet und hierbei Ihr Internet-Service-Provider verpflichtet Auskunft zu erteilen, wobei festgestellt wurde, dass oben genannte IP-Adresse zum oben genannten Zeitpunkt Ihrem Anschluss zugeordnet war.
Rechtsanwalt Munderloh weist Sie darauf hin, dass Sie als Anschlussinhaber auch dann haften, wenn ein Fehlverhalten Dritter vorliegt und Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben.
 

Aber: Dieser pauschalen Aussage von Rechtsanwalt Munderloh ist in der Form zu widersprechen. Ob und inwieweit ein Anschlussinhaber als Störer, etwa für das Verhalten von Familienangehörigen oder Dritten, haftet ist rechtlich stark umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zur Störerhaftung finden Sie hier.

Auch meint Rechtsanwalt Munderloh, dass die Rechtsanwaltskosten nicht gemäß § 97 a II UrhG auf EUR 100,00 gedeckelt sind, weil der Fall einer schweren Rechtsverletzung vorliegen würde. Jedoch ist auch dieser Auffassung von Rechtsanwalt Munderloh nicht zu folgen.
Munderloh führt weiters an, dass seiner Mandantin Unterlassung-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche zustehen.
Der Schadensersatz, so Rechtsanwalt Munderloh, belaufe sich auf rund EUR 1.653,30, hinzu kommen noch die im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung anfallenden Kosten in Höhe von EUR 2.350,00, mithin stehen also Ansprüche in Höhe von EUR 4.003,30 gegen Sie im Raum.
Hierauf teilt Rechtsanwalt Munderloh mit, dass seine Mandantin aber bereit ist, sofern Sie fristgerecht eine Unterlassungserklärung abgeben und einen Pauschalbetrag in Höhe von meist EUR 780,00 innerhalb der angegebenen Frist auf sein Konto überweisen, von der weiteren Verfolgung der Angelegenheit abzusehen.
Sollte Sie diese Zahlung nicht leisten und die Unterlassungserklärung nicht abgeben, so Rechtsanwalt Munderloh, werde seine Mandantin ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie einleiten und eine Schadensersatzklage auf den Weg bringen. Auch werden dann strafrechtliche Ermittlungen zu veranlassen sein.
 

Aber: Von der pauschalen Bezahlung dieses Betrages würden wir Ihnen zunächst abraten. Denn geht man einmal (wie wir) davon aus, dass die Deckelung der Abmahnkosten auch in Ihrem Fall greift, dann ist das Ihnen von Rechtsanwalt Munderloh gemachte Pauschalangebot zur Abgeltung des Falles jedenfalls nicht günstig.

Auch vom Unterschreiben der von Rechtsanwalt Munderloh beigelegten Unterlassungserklärung müssen wir dringend abraten, da ansonsten keine Verteidigung des Falles mehr möglich ist. Die Verteidigungsaussichten sollten vielmehr eingehend im Beratungsgespräch geprüft werden. Im Zweifelsfall würden wir Ihnen dazu raten, den Unterlassungsanspruch aber aus taktischen Erwägungen heraus durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen.

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