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Wie zitiere ich eigentlich richtig ohne fremde Urheberrechte zu verletzen? Das fragen uns unsere Mandanten immer wieder, deshalb wollen wir Ihnen hier einmal ein paar Grundregeln vermitteln:

Die gesetzliche Regelung des § 51 UrhG ist kompliziert und nicht ganz einfach zu verstehen. Der Urheberrechts Kommentar von Schricker/Spindler, den wir oben imn Bild zeigen, schreibt alleine 20 dichtgedruckte Seiten zu dem Thema. Vielen, wie etwa dem ehemaligen Verteidigungsminister zu Guttenberg sind falsche Zitate in der Doktorarbeit schon zum Verhängnis geworden. Und immer wieder gibt es Abmahnungen von Websites, die falsche Zitate gemacht haben, etwa kommentarlos Sprüche von Karl Valentin, deren Erben schon wegen eines kurzen wenn auch sehr schönen Satzes wie „Mögen hätt ich schon aber dürfen hab ich mich nicht  getraut“ vor dem Landgericht München I die Betreiber von www.1000-zitate.de verklagt haben. Das Landgericht München hatte hier mit Entscheidung vom 04.08.2011, Az. 7 O 8226/11, den kurzen Valentin Satz als  als urheberrechtlich schutzfähig eingestuft. Das bringt uns auch schon zum ersten Punkt:

1. Zitat als Ausnahme vom Urheberrecht

Urheberrechte kann  man nur dort verletzen, wo überhaupt ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk besteht, das man zitiert. Das können Texte, Bilder, Musik auch Filmausschnitte sein. Wie wir am oben erwähnten Beispiel Valentins sehen können, mag aber auch schon ein kurzer berühmter Satz Schutz geniessen. Doch werden gewiss nicht alle Sätze urheberrechtlichen Schutz haben. Wer etwa Franz Beckenbauer, den Kaiser, mit seinem legendären Satz zitiert „Ja is denn heit scho Weihnachten“, oder die Bundeskanzlerin Angela Merkel mit „Wir schaffen das!“ der wird dabei kein vorbestehendes urheberrechtliches Werk verletzen, denn dafür braucht es selbst nach der strengen Lesart des Landgericht München I doch einen etwas kreativeren Gehalt, als das eine politische Äusserung oder ein Bonmot einer berühmten Fussballikone wäre. Im wissenschaftlichen Bereich sind es oft Monographien oder Aufsätze von Kollegen, deren Gedanken zitiert werden. Das ist erlaubt, setzt allerdings voraus, dass man sich in einem eigenen neuen Werk mit dem Zitat auseinandersetzt. Das wäre dann die zweite Voraussetzung:

2. Zitat nur in selbständigem Werk

Zitate dürfen also nur in einem selbständigen eigenen neuen Werk übernommen werden. Das heisst, derjenige, der zitieren will, muss ein eigenes Werk schaffen, etwa einen kreativen Text schreiben, einen wissenschaftlichen Aufsatz oder ein Musikstück komponieren, in dem er ein Musikzitat veröffentlicht. Daran fehlte es etwa auch im Falle von der Nutzung des Valentin Zitats durch die Website www.1000-zitate.de, in der die Zitate ohne einen eigenen Kontext, also eben nicht in einem neuen Text veröffentlicht wurden. Das Gesetz sieht dann auch noch vor, dass man sich beim Zitieren mit dem zitierten Werk inhaltlich auseinandersetzen soll.

3. Der „Zitatzweck“ und „Zitatumfang“

Damit wären wir dann bei der dritten Voraussetzung, dem „Zitatzweck“. Es soll also nicht einfach nur zitiert werden, um  das zu zitierende Werk einfach nur wiederzugeben, sondern das Zitat soll „dienende Funktion haben“. So hat es das Landgericht München etwa in seinem Urteil zu der seinerzeit geplanten kommentierten Veröffentlichung von Hitlers „Mein Kampf“ durch den britischen Verleger McGuee in dem interessanten Urteil vom 8.3.2012, Az. 7 O 1533/12 so gesehen. McGuee hatte einfach das ganze (damals noch geschützte) Buch abgeschrieben und sich nicht wirklich damit auseinandergesetzt. Das ging so nicht, so das Landgericht München folgerichtig. Damit hat es uns auch einen Hinweis darauf gegeben, wie umfangreich ein Zitat denn sein darf. Denn der „Zitatumfang“ muss ebenfalls eingehalten werden, er darf eben nur so lange sein, wie er dem zitierenden Werk noch dient und darf dieses nicht ersetzen oder ihm wirtschaftlich Konkurrenz machen.

4. Kennzeichnung als Zitat

Wichtig ist immer auch noch die Kennzeichnung des Zitats als solches. Hierzu gehört immer, dass das Zitat nicht als eigenes Ergebnis eigenen Denkens ausgegeben wird. Daran fehlt es oft in Dissertationen und wissenschaftlichen Aufsätzen, man macht es sich einfach und schreibt einfach beim Kollegen ab, ohne diesen zu zitieren. Hält man sich nicht daran, so spricht man vom Plagiat, das sogar strafrechtlich relevant sein kann. Richtig ist also: Angabe der Quelle einschließlich des Namens des Urhebers, so steht es auch in § 63 UrhG.

Fazit: Hat man dies alles berücksichtigt, dann wurde richtig zitiert.  Nicht ganz einfach, aber auch nicht unmöglich. Wir wünschen viel Erfolg beim richtigen Zitieren. Falls Sie doch noch Fragen haben, rufen Sie doch einfach an.


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